König & Cie. MS Stadt Köln: AG Hamburg eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren
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Schlechte Nachrichten für Anleger des Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Köln: Das Amtsgericht Hamburg hat am 27. November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Krise der Containerschifffahrt und damit auch der Schiffsfonds setzt sich fort. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete am 27. November 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Köln (Az.: 67c IN 458/15). Am gleichen Tag wurde auch das vorläufige Insolvenzverfahren über das Schwesterschiff MS Stadt Aachen eröffnet (Az.: 67c IN 457/15). Die beiden Vollcontainerschiffe bildeten zusammen einen Einnahmepool.
Das Emissionshaus König & Cie. legte den Schiffsfonds MS Stadt Köln im Jahr 2007 auf. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen. Die Geldanlage hielt jedoch nicht, was sich die Anleger versprochen hatten. Schon 2011 tauchten wirtschaftliche Probleme auf. Nun blieb angesichts der angespannten Situation offenbar nur noch der Gang zum Insolvenzgericht. Für die Anleger bedeutet das, dass sie mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen müssen. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Grundlage dafür kann beispielsweise eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen angepriesen. Dass die Realität anders aussah, erlebten etliche Anleger seit der Finanzkrise 2008, die auch zahlreiche Schiffsfonds erfasste und oft genug in der Insolvenz endete. Anleger haben dabei viel Geld verloren. Allerdings hätten sie im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur unzureichend erläutert, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs verschwiegen, begründet dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls Schadensersatzansprüche.
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