• 29. Juli 2025

Jette Nietzard und der Bademantel

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Juli 29, 2025
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Die Co-Chefin der Grünen Jugend, Jette Nietzard, äußerte in einem öffentlichen Gespräch mit Jakob Augstein in etwa die Idee, dass nur die Knarre die Starre lösen kann, wenn die AfD in der Zukunft in der Regierung sitzt. Wörtlich sagte sie:

„Wie vorbereitet ist unsere Zivilgesellschaft, wie vorbereitet sind unsere Parteien darauf, dass 2029 eine gesichert rechtsextreme Partei in Deutschland regieren könnte? […] Wie sieht dann der Widerstand aus? Ist der dann intellektuell? Ist der dann vielleicht mit Waffen?“

Die RAF-Terroristin Ulrike Meinhof erklärte einmal im Spiegel über den bewaffneten Kampf:

„Das ist ein Problem, und wir sagen, natürlich, die Bullen sind Schweine, wir sagen, der Typ in der Uniform ist ein Schwein, das ist kein Mensch, und so haben wir uns mit ihm auseinanderzusetzen. Das heißt, wir haben nicht mit ihm zu reden, und es ist falsch, überhaupt mit diesen Leuten zu reden, und natürlich kann geschossen werden.“

Die Äußerungen von Jette Nietzard atmen denselben Geist, sind aber anderer Natur, vager und tastender. Und sie beziehen sich nicht auf Polizisten, sondern auf AfD-Politiker in künftiger Regierungsfunktion. Trotzdem: Was in besagtem Podcast geäußert wurde, ist kein Kavaliersdelikt. Es besteht sogar dringender Anlass, eine Reihe von Beunruhigungen mit einer Strafanzeige gegen Unbekannt gegebenenfalls aus dem Weg zu räumen.

Alexander-Wallasch.de hat sich von Juristen beraten lassen und beispielhaft  formuliert, wie eine Anzeige gegen Unbekannt inhaltlich aussehen könnte. Zur freien Verfügung:

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Strafanzeige gegen Unbekannt wegen aller in Frage kommenden Delikte. Insbesondere:

1. Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
Wer eine rechtswidrige Tat gutheißt und diese Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Gilt, wenn der Aufruf in Bezug auf begangene Gewalttaten erfolgt („war richtig, hätte mehr passieren

2. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)
Tatbestand: Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert.
Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe.
Beispiel: „Wir müssen bewaffnet gegen die AfD kämpfen!“
Bewertung: Sehr naheliegend, da der Aufruf zu Gewalt gegen eine Partei eine Straftat ist.
 
3. Bildung bewaffneter Gruppen (§ 127 StGB)
Tatbestand: Wer eine Vereinigung gründet oder sich daran beteiligt, die bewaffnet gegen andere kämpfen will.
Strafmaß: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren.
Bewertung: Wenn der Aufruf konkrete Strukturen oder Organisationen umfasst (z. B. paramilitärische Gruppen), kann das relevant werden.
 
4. Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 83 StGB)
Tatbestand: Wer ein Unternehmen vorbereitet, das darauf abzielt, mit Gewalt die Ordnung des Bundes oder eines Landes zu ändern.
Strafmaß: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren.
Bewertung: Nur bei systematischem Vorgehen gegen staatliche Institutionen oder Parteien denkbar.
 
5. Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Tatbestand: Wer zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zur Gewalt gegen sie aufruft.
Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe.
Bewertung: Könnte einschlägig sein, wenn der Aufruf zur Gewalt gegen AfD-Mitglieder als „Teil der Bevölkerung“ gewertet wird.
 
6. Androhung von Straftaten (§ 241 StGB)
Tatbestand: Wer eine schwere Straftat androht, um Angst oder Druck auszuüben.
Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.
Bewertung: Möglich, wenn z. B. konkrete Politiker der AfD bedroht werden.
 
7. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Politisch motivierte Kriminalität (PMK – links): Derartige Aufrufe können als linksextremistisch motiviert eingestuft werden und von Staatsschutzbehörden beobachtet werden.

Verbot politischer Parteien (§ 21 PartG): Parteien, die systematisch zu Gewalt gegen andere Parteien aufrufen, könnten verboten werden. Gilt nicht für Einzelpersonen, ist aber als Kontext wichtig.
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen unbekannte Personen, insbesondere im Zusammenhang mit den Äußerungen von Frau Jette Nietzard, Co-Vorsitzende der Grünen Jugend, wegen des Verdachts einer Straftat, insbesondere der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB, der Vorbereitung eines Verbrechens gemäß § 30 StGB oder anderer relevanter Straftatbestände.
 
Sachverhalt
Frau Jette Nietzard hat in einem Interview im Rahmen des „Freitag Salon“-Podcasts von radioeins (RBB) am 21. Juli 2025, moderiert von Jakob Augstein und in Zusammenarbeit mit der Wochenzeitung „Der Freitag“, Äußerungen getätigt, die den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Handlung oder der Vorbereitung von Straftaten begründen. Konkret äußerte sie im Zusammenhang mit einer möglichen Regierungsbeteiligung der AfD nach der Bundestagswahl 2029:
 
„Ich frage mich wirklich, ob wir gerade einen Punkt verpassen, an dem wir später sagen werden: Da hätte man stärker eingreifen müssen. Wie vorbereitet ist unsere Zivilgesellschaft, wie vorbereitet sind unsere Parteien darauf, dass 2029 eine gesichert rechtsextreme Partei in Deutschland regieren könnte? […] Wie sieht dann der Widerstand denn aus? Ist der dann intellektuell? Ist der dann vielleicht mit Waffen?“
 
Auf die Nachfrage von Jakob Augstein, ob sie damit Widerstand „gegen den Willen der Wähler“ meine, antwortete Nietzard: „Nein. Gegen den Faschismus.“
 
Diese Äußerungen könnten als öffentliche Aufforderung zu Gewalt oder als Andeutung einer Vorbereitung von gewaltsamen Handlungen gegen eine demokratisch gewählte Regierung interpretiert werden. Sie werfen den Verdacht auf, dass Frau Nietzard und möglicherweise weitere Personen, die sie als „grüne Mitstreiter“ bezeichnen könnte, gewaltsame Maßnahmen gegen eine politische Partei oder eine zukünftige Regierung in Erwägung ziehen.
 
Solche Äußerungen stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und könnten den Straftatbestand der Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) oder der Vorbereitung eines Verbrechens (§ 30 StGB) erfüllen.
 
Antrag auf Hausdurchsuchung
Zugleich regen wir an, bei Frau Jette Nietzard sowie bei weiteren potenziellen Tatverdächtigen aus ihrem Umfeld, insbesondere Mitgliedern der Grünen Jugend („grüne Mitstreiter“), eine Hausdurchsuchung durchzuführen, um zu prüfen, ob bereits Vorbereitungen für gewaltsame Handlungen, wie etwa die Hortung von Waffen oder anderem Material, getroffen wurden. Der Verdacht auf die Vorbereitung schwerwiegender Straftaten rechtfertigt eine umfassende Untersuchung, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und mögliche Gefahren abzuwenden.
 
Pädagogische Wirkung
Eine Hausdurchsuchung könnte auch eine präventive Wirkung entfalten, um Frau Nietzard und anderen Beteiligten die Tragweite solcher Äußerungen vor Augen zu führen. Es ist wichtig, dass Personen in verantwortungsvollen Positionen, wie der Co-Vorsitzenden einer politischen Jugendorganisation, die Konsequenzen von Äußerungen erkennen, die Gewalt andeuten oder legitimieren könnten.
 
Hinweis
Die Äußerungen von Frau Nietzard sind öffentlich dokumentiert und sorgten für erhebliche Kontroversen, wie in verschiedenen Medienberichten dargestellt (z. B. BILD, WELT, Der Freitag). Es ist jedoch unklar, ob bereits konkrete Vorbereitungshandlungen stattgefunden haben, weshalb eine Untersuchung durch die zuständigen Behörden dringend erforderlich ist.
 
Ich bitte um eine umfassende Prüfung des Sachverhalts und gegebenenfalls die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen,
(Ihr Name)
(Ihre Kontaktdaten)
 

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Author:
Alexander Wallasch

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