• 22. Dezember 2024

Gesetzliche Neuregelung zum Arbeitnehmerbegriff – Klarheit zum Thema „Scheinselbstständigkeit“?

ByPressemitteilungen

Mrz 12, 2016

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

In der Praxis ergeben sich immer wieder Probleme bei der Abgrenzung von Selbstständigen bzw. freien Mitarbeitern und Scheinselbstständigen bzw. Arbeitnehmern. Arbeitsgericht, Sozialgerichte und Finanzgerichte gehen zudem auch noch von verschiedenen Arbeitnehmerbegriffen aus. Eine falsche Beurteilung kann in der Praxis erhebliche wirtschaftliche Nachteile und mitunter sogar Strafbarkeit nach sich ziehen. Es mangelt klar an Rechtssicherheit in dieser Sache.

Referentenentwurf zu gesetzlicher Neuregelung:

Ein neuer Referentenentwurf (zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze) befasst sich mit einer Neuregelung des § 611a BGB und soll „eine Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Vertragsgestaltungen (Werkvertrag, selbstständiger Dienstvertrag) gewährleisten“. Die Gesetzesbegründung sieht vor, dass dieser Regelung die wesentlichen Abgrenzungskriterien, die die Rechtsprechung entwickelt hat, zugrunde gelegt werden.

Definition des Arbeitsvertrages:

Ausgangspunkt im neuen § 611a BGB ist wie auch in der Rechtsprechung der Vertrag, den die Parteien geschlossen haben. Handelt es sich bei den im Vertrag zugesagten Leistungen um Arbeitsleistungen, ist der Vertrag als Arbeitsvertrag einzustufen. Weiter werden Arbeitsleistungen definiert. Dies sind danach Dienste, die unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und fremde Weisungen erbracht werden. Davon geht auch die bisherige Rechtsprechung aus. Problematisch ist allerdings in der Praxis immer die Frage, welche Intensität einer Eingliederung haben muss, um ein Arbeitsverhältnis anzunehmen. Ein sehr ausführlicher Abs. 2 der geplanten Neuregelung setzt sich mit dieser Frage auseinander.

Ausgangspunkt Gesamtbetrachtung:

Die gesetzliche Definition sieht nur vor, dass von einer Gesamtbetrachtung auszugehen sei. Das ist zunächst selbstverständlich.

Aufzählung von Kriterien:

Im Weiteren werden dann verschiedene Kriterien für die Gesamtbetrachtung als Arbeitsverhältnis aufgezählt. Kriterien, die für ein Arbeitsverhältnis sprechen, sind folgende:

Für ein Arbeitsverhältnis spricht, dass der Betroffene:

– seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen kann,
– die geschuldete Leistung nicht frei bestimmen kann,
– den Arbeitsort nicht frei wählen kann,
– die geschuldete Leistung überwiegend in den Räumen eines anderen erbracht werden muss,
– zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen genutzt werden,
– die geschuldete Leistung im Zusammenarbeit mit Personen erbracht wird, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,
– ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,
– keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen,
– Leistung erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses gerichtet sind,
– Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,
– für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr übernimmt.

Bewertung positiv:

Grundsätzlich sehe ich den Versuch, in diesem Bereich mehr Rechtssicherheit zu schaffen, als sehr wichtig an. Positiv scheint mir auch, dass nunmehr die Kriterien in einem Gesetz versammelt werden und damit den Gerichten in ihrem Wertungsspielraum klare Grenzen gesetzt werden.

Bewertung negativ:

Der Gesetzgeber lässt völlig offen, wie diese Kriterien zu werten sind. Demnach steht es den Gerichten letztlich doch wieder frei, einzelne Kriterien stärker bzw. weniger stark zu gewichten. Auch die Reihenfolge der Aufzählung der Kriterien spricht vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung nicht dafür, dass die Gerichte eine Bewertung entsprechend der vorgegebenen Reihenfolge vornehmen werden. Die Formulierung „eines anderen“ scheint mir kaum zukunftstauglich. Was soll es denn bedeuten, dass die Leistungen in den Räumen eines anderen erbracht werden? Jeder, der seine Dienstleistungen in gemieteten Räumen anbietet, bietet diese letztlich in Räumen eines anderen an. Unklar ist mir auch, ob eines anderen bedeutet eines jeweils gleichen anderen oder generell von anderen. Schließlich scheinen mir die Kriterien keineswegs vollständig zu sein. Was bedeutet dies für nach der bisherigen Rechtsprechung eindeutige Kriterien für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses? Sind diese nicht mehr relevant?

Prognose:

Sollte der Referentenentwurf in der jetzigen Form gesetzt werden, wird er in der Praxis für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen. Langfristig könnte bei entsprechenden späteren Korrekturen aber eine Verbesserung der Rechtssicherheit erzielt werden. Dafür muss versucht werden, dem Wertungsspielraum der Gerichte Grenzen zu setzen. Auch wenn dies zu einer gewissen Ungerechtigkeiten im Einzelfall führt: die derzeitige Rechtsunsicherheit führt in der Praxis zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, weil sie dem Motto „frech kommt weiter“ allzu sehr Vorschub leistet.

Überarbeitungsbedarf:

Aus meiner Sicht müsste an dem Entwurf dringend weiter gearbeitet werden. Die Richtung stimmt.

3.2.2016

Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich ob und wie wir Sie unterstützen können.

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest.

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