• 24. Juni 2025

Ein Urteil mit Tücken: Compact vom Bundesverwaltungsgericht „unverboten“

ByMichael Klein

Juni 24, 2025

Die alternativen Medien und Compact selbst feiern den Erfolg der Klage gegen das Vereinsverbot des Medienangebots von Compact als „Krachende Niederlage für Nancy Faeser“. Die ehemalige Innenministerin, die man nicht einmal ihrem angestammten Hessen haben wollte, überschattet die Liste der Feindbilder alternativer Medien nach wie vor.

Dessen ungeachtet ist das Urteil keine krachende Niederlage für das Bundesinnenministerium, es ist auch kein Urteil, auf das man mit Sekt anstoßen muss, denn es finden sich einige Kröten, die man schlucken muss.

Es beginnt damit, dass die Bundesverwaltungsrichter die Einordnung der Compact GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung als „VEREIN“, um gegen den Verein Compact nach Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit  § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes ein VEREINSVERBOT aussprechen zu können, für rechtens erklärt haben.

Es geht damit weiter, dass die Bundesverwaltungsrichter das Konzept der „Remigration“, das vom BMI als Vorwand für das Verbot von Compact benutzt wurde, als mit der Würde des Menschen nicht vereinbar und von daher als Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote, wie sie in Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes formuliert stehen, werten.

Grundlage dieser Bewertung ist die im Konzept der Remigration nach Ansicht der Bundesverwaltungsrichter vorgenommene Differenzierung zwischen Staatsbürger und ethnischer Zugehörigkeit, wie sie im Konzept der „ethnokulturellen Identität“ zum Ausdruck komme, einer strikten Trennung zwischen Bürgern erster und zweiter Klasse nach Ansicht der Richter, die die Tür in das, was gemeinhin „völkisches Denken“ genannt wird, nicht nur weit aufstößt, sondern vollkommen unnötig aufstößt und den Begriff der Remigration als Konzept zur Abschiebung von ILLEGAL SICH IN DEUTSCHLAND AUFHALTENDEN Migranten diskreditiert – das letzte Argument ist von uns, nicht vom Bundesverwaltungsgericht.

Damit nicht genug, stellen die Bundesrichter zudem fest, dass Compact sich Martin Sellners Konzept der Remigration, in der oben beschriebenen Bedeutung, zurechnen lassen muss und damit als Verein anzusehen ist, dessen Bestreben sich GEGEN DIE VERFASSUNG richtet, denn, so die Bundesrichter, ein Vereinsverbot diene präventiven Zwecken, setze also nicht erst die verfassungsfeindliche Handlung voraus, es reiche das „Sichrichten“:

„“… ein Vereinsverbot [setzt] mit der Voraussetzung des Sichrichtens erst an der geplanten Umsetzung der durch die Meinungsfreiheit geschützten verfassungswidrigen Vorstellungen in kämpferisch-aggressiver Weise an; Art. 9 Abs. 2 GG ist kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot. Auch das Merkmal des Sichrichtens erfüllt die Klägerin angesichts ihrer politischen Agenda und des Ziels realweltlicher Umsetzung ihrer Vorstellungen im vorpolitischen Raum.“

Auch auf dieser Wiese hat das BMI gegen Compact das Tauziehen gewonnen.

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Compact ist nach Ansicht der Bundesverwaltungsrichter somit ein Verein, der Presseerzeugnisse herausgibt, die a) gegen die Menschenwürde verstoßen und sich b) gegen die Verfassung richten. Dass Compact dennoch nicht verboten, das entsprechende Verbot aufgehoben wird, liegt daran, dass das „Sichrichten“ von Compact gegen die Verfassung durch Propagierung des Konzeptes der Remigration, das die Richter in der in Compact und von Martin Sellner vertretenen Weise als gegen die Menschenwürde gerichtet, bewerten, nicht den gesamten Zweck des Vereins „Compact“ beschreibt, es noch andere Themen gibt, die Compact aufgreift.

Wir zitieren aus der Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichts die entscheidenden Stellen:

„Das Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot mit Blick auf das das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen.

In der Gesamtwürdigung erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten noch nicht die Schwelle der Prägung…

[…]

Eine Vielzahl der von der Beklagten als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich danach auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu kommt, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.

Darüber hinaus enthalten insbesondere die Printmedien der Klägerin auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so etwa zu Coronamaßnahmen und zum Ukrainekrieg. Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen.

Auf der einen Seite brechen die Bundesverwaltungsrichter hier eine Lanze für die Meinungsfreiheit, auf der anderen Seite stützen sie ihr Urteil auf ein Kriterium „prägend“, das schwammiger nicht sein könnte. Um einen grundgesetzlich verankerten Meinungsbildungsprozess zu ermöglichen, ist – nutzen wir das alte Wort: gesellschaftlicher PLURALISMUS, nach Ansicht der Richter von zentraler Bedeutung. Indes, wenn dem so wäre, dann wäre an dieser Stelle Schluss, denn das Grundgesetz garantiert Meinungspluralismus und die Möglichkeit, Meinungen agglomerierender Versammlungen.

Indes, das Grundgesetz enthält zudem eine Einschränkung der bürgerlichen Freiheiten, die darin „garantiert“ sind, und zwar für den Fall, dass der Zweck von Vereinigungen

oder deren Tätigkeit … gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung“

verstoßen. Ein eklatanter Widerspruch in sich, der Verfassungsnorm geworden ist.

Und aus diesem Grund müssen die Bundesverwaltungsrichter ihr Urteil auf ihren „subjektiven Eindruck“ stützen. Sie haben den subjektiven Eindruck, dass das Angebot von Compact nicht durch Beiträge zu Remigration GEPRÄGT wird. Sie haben den Eindruck, dass Kritik wie sie in Compact zu finden ist, Kritik an der Migrationspolitik zwar ÜBERSPITZT, aber ZULÄSSIG sei. Sie haben den Eindruck, dass auch „POLEMISCH ZUGESPITZTE MACHTKRITIK“ selbst dann, wenn sie als „Verschwörungstheorie“ daherkomme, zulässig sei. Die Richter machen sich diese politischen Kampfbegriffe unserer Zeit zueigen und hätscheln sie. Lediglich die Tatsache, dass sie milde auf die Verwirrten, die überspitzen und kritisieren und Verschwörungstheorien verbreiten herabschauen, steht dem Vereinsverbot im Wege.

Von Tobiasi0 – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0

Schwein gehabt, kann man da nur sagen, denn in einem Rechtssystem, in dem URTEILE auf dem subjektiven Eindruck von Richtern basieren und nicht auf objektiv angebbaren Indikatoren, die z.B. eine Verfassungsfeindlichkeit intersubjektiv nachvollziehbar konstituieren, gilt, was ein Amtsrichter aus Chemnitz, der zu diesem Zeitpunkt als Haftrichter eine gewisse Macht über den Aufenthaltsraum der ihm Vorgeführten für die nächsten Tage hatte, gerne gesagt hat:

„Vor Gericht und auf hoher See sind Sie in Gottes Hand.“

Meinungsfreiheit, deren Ausmaß von richterlichem Gutdünken abhängig ist, ist nach unserer Ansicht kein Grund zum Feiern…

Dessen ungeachtet freut uns das Urteil für die Macher von Compact, immerhin ist es ein Sieg für die Meinungsfreiheit und gegen den totalitären Verbotsstaat, auch wenn der Sieg auf tönernen Füßen steht.


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