• 12. Juni 2025

Düsseldorf – Die obersten Apotheker Deutschlands kommen aus Köln und Düsseldorf.

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Juni 11, 2025
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ABDA-Präsident bei Kammerversammlung in Nordrhein: Versandhandel zerstört Grundlagen der Apotheken vor Ort / Delegierte der Kammerversammlung verabschieden Resolution gegen Online-Anbieter. Heute trafen der Präsident der Bundesapothekerkammer, Dr. Armin Hoffmann, und der Präsident der Bundesvereinigung der Apothekerverbände (ABDA), Thomas Preis, erstmals in ihren neuen Ämtern bei der 3. Sitzung der XVIII. Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein zusammen. Leidenschaftlich diskutierten sie mit den Delegierten. „Etwa ein Viertel des Umsatzes mit rezeptfreien Arzneimitteln läuft mittlerweile über den ausländischen Versandhandel“, kritisierte Thomas Preis, der auch Chef des Apothekerverbandes Nordrhein ist, in seiner Rede zur Lage der Gesundheits- und Berufsstandspolitik.

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„Mit der Rosinenpickerei zerstört dieser Versandhandel die Grundlage für die geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln systematisch.“ Kritisiert wurde von Delegierten, dass Medikamente online unter dem Netto-Einkaufspreis der Apotheken in Deutschland angeboten werden. „Stimmt“, antwortete der ABDA-Präsident, „die schreiben ja auch seit 20 Jahren rote Zahlen. Während wir als Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Apotheken eingetragene Kaufleute sind, wird bei den ausländischen Versendern Fremd- und Risikokapital eingesammelt und auf das schnelle Geld spekuliert. Im Fußball gibt es ‚Financial Fairplay‘. Davon ist im deutschen Gesundheitssystem wenig zu spüren. Händler von T-Shirts und anderem Klimbim werden von unseren Politikern vor Plattformen wie ‚Temu‘ und ‚Shein‘ geschützt und die Apotheken lässt man seit Jahren im Regen stehen. Das kann so nicht weitergehen“, so Thomas Preis.

Kammerpräsident Dr. Armin Hoffmann ergänzte: „Wir müssen aber auch die Apotheke vor Ort weiterentwickeln. Das Zukunftspapier der ABDA weist da den Weg: Schnellere Arzneimittelversorgung, mehr Prävention für Patienten, mehr Unterstützung für eine sichere Therapie, mehr Verantwortung und neue Dienstleistungen für die Apotheken – das ist der richtige Weg.“ Nun brauche es den Willen in der Politik, diesen richtigen Weg auch einzuschlagen.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin der AKNR, referierte umfassend zu den juristischen Verfahren, die die Kammer führt. Schwerpunktmäßig geht sie gegen ausländische Versender vor, die sich nicht an die Regeln halten, die für Apotheken in Deutschland sowie im Ausland, die in Deutschland Verbraucher versorgen wollen, gleichermaßen gelten, sowie gegen neuartige Plattformen, die den direkten Kontakt zwischen Patienten und Arzt überflüssig machen und Lifestyle-Medikamente per Fragebogen zur Verfügung stellen. Um Fehlentwicklungen konsequent entgegenzuwirken, verabschiedeten die Delegierten der Kammerversammlung eine Resolution, die der Politik nun konkrete Maßnahmen vorschlägt.

Auch Ehrungen standen auf der Tagesordnung der Sitzung. Carmen Herbst und Peter Lamberti erhielten die Ehrennadel in Bronze, Heinrich Nießen und Thomas Vogel die Ehrennadel in Silber und Bernd Peter Dewald, Dr. Andrea Malcher sowie Richard Moesgen aus den Händen von Präsident Dr. Armin Hoffmann die Ehrennadel in Gold. Apotheker Ekkehard Hoch erhielt vom Vorstand der Kammer für langjähriges und hervorragendes Wirken zum Wohle der nordrheinischen Apothekerschaft die Ehrengabe der Kammer verliehen.

Der Jahresabschluss wurde ohne Gegenstimmen genehmigt und der Vorstand sowie das Präsidium wurden einstimmig entlastet.

Über uns: Apothekerkammer Nordrhein

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf arbeiten oder leben. Sie vertritt die Interessen der über 12.000 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.

Resolution zur Stärkung des Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit im digitalen Gesundheitswesen

Beschlossen von der Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein am 11. Juni 2025

Anlass und Hintergrund

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens bringt zahlreiche Chancen, birgt aber auch erhebliche Risiken, insbesondere im Bereich der Arzneimittelversorgung und der Vermittlung medizinischer Dienstleistungen über Online-Plattformen. Die Entwicklungen der vergangenen Jahre zeigen, dass bestehende Regelungen nicht ausreichen, um eine faktische Aushebelung der Verschreibungspflicht, ein enormes Missbrauchsrisiko und damit einhergehende Gefahren für die Volksgesundheit wirksam zu unterbinden.

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein fordert den Gesetzgeber daher auf, durch gesetzgeberische Maßnahmen gezielt gegenzusteuern und den Auswüchsen des unzulässigen Arzneimittelvertriebs im Internet effektiv zu begegnen.

Die Kammerversammlung sieht im Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die wirksamste Maßnahme zur Sicherung des Patientenschutzes. Ein solches Verbot ist europarechtskonform und entspricht der Praxis in den meisten EU-Mitgliedstaaten.

Sollte der Gesetzgeber diese umfassende Lösung nicht umsetzen, hält die Kammerversammlung es für unabdingbar, durch ergänzende Maßnahmen dennoch ein hohes Patientenschutzniveau sicherzustellen. Diese Maßnahmen stellen keine Abschwächung der Forderung nach einem Versandhandelsverbot dar, sondern sind als flankierende Regelungen auch im Falle seiner Einführung sinnvoll und notwendig.

Forderungen

1. Verbot der Belieferung von Verschreibungen, die offenkundig nur auf der Grundlage eines Fragebogens basieren

Es wird vorgeschlagen in § 48 Abs. 1 S. 2 AMG ein Abgabeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel festzuschreiben, wenn die ärztliche Verschreibung offenkundig nur auf der Basis eines Fragebogens erfolgt ist.

Eine ähnliche Regelung gab es für analoge ärztliche Verordnungen bereits zwischen dem 24.12.2016 und dem 15.08.2019. Die sog. „Dr. Ed“ Regelung sah vor, dass eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, nicht erfolgen darf, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Verschreiber und dem Patienten stattgefunden hat. Diese Regelung wurde dann wieder aufgehoben. Die jetzige Entwicklung zeigt, dass das damalige Verbot dem Grunde nach richtig war.

2. Erweiterung des § 17 Abs. 2 b ApBetrO um weitere Wirkstoffe/Indikationen und Sicherstellung, dass dies auch von ausländischen Versandapotheken eingehalten wir

Bei bestimmten Wirkstoffen und Wirkstoffgruppen besteht ein erhöhtes Missbrauchspotenzial. Um den Missbrauch einzudämmen, sollte in diesem Fall ein Versandverbot, so wie es schon für bestimmte Wirkstoffe vorgesehen ist, eingeführt werden. Eine Einschränkung der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln ist hierdurch nicht zu befürchten, da weiterhin über die niedergelassenen Apotheken die Möglichkeit besteht, Patienten in ihrem Umfeld im Wege des Botendienstes beliefern zu können. Da der Botendienst inzwischen Regelleistung ist, können immobile Patienten ohne weiteres versorgt werden.

3. Hochstufung der Ordnungswidrigkeiten des § 15 HWG zu Strafvorschriften

Die Verstöße, die regelmäßig festgestellt werden, stellen zugleich Ordnungswidrigkeiten dar. Es besteht jedoch keine effektive Möglichkeit, diese Ordnungswidrigkeiten insbesondere dann durchsetzen, wenn es sich um internationale Anbieter handelt, da es an den entsprechenden Zuständigkeiten fehlt. Dies kann dadurch verbessert werden, insoweit die Tatbestände als Strafvorschriften auszugestalten.

Damit werden auch Wertungswidersprüche des geltenden Rechtes beseitigt. Es ist schwer nachvollziehbar, dass die irreführende und sonstige unlautere Werbung für Arzneimittel lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, während – parallel – gem. § 59 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 11 Abs. 1 LFGB die irreführende Werbung für Lebensmittel als Straftatbestände ausgestaltet sind. Dieser Wertungswiderspruch muss im Sinne einer einheitlichen strafrechtlichen Ahndungsmöglichkeit ausgeglichen werden. Zudem besteht dann die Möglichkeit, von den weitreichenden Einziehungsmöglichkeiten nach § 73 c StGB in diesem Bereich Gebrauch zu machen, was aufgrund der hohen Profite der Plattformen interessengerecht erscheint.

4. Einräumung von Befugnissen an die Bundesnetzagentur zur Abschaltung von rechtswidrigen Plattformen im Gesundheitswesen

Eines der größten Schwierigkeiten ist aktuell das Vollzugsdefizit, insbesondere dann, wenn Plattformen im Ausland sitzen. Auch wenn die Rechtsverstöße festgestellt werden, besteht keine Handhabe gegen die Plattform als solche. Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus sollte die Bundesnetzagentur auch in diesem Bereich, wie es im Bereich anderer Straftaten möglich ist, ermächtigt werden, derartige Plattformen abzuschalten. Für die Betreiber der Plattform besteht dann die Möglichkeit, auf dem Verwaltungsrechtsweg dies mit der Bundesnetzagentur zu klären. Effektiver Rechtsschutz ist somit gewährleistet. Bei der Abwägung der Verbraucherinteressen einerseits sowie den Interessen der Plattformbetreiber scheint dies ein zielführender Weg zu sein.

5. Registrierungspflicht für Plattformen zur Vermittlung gesundheitsbezogener Dienstleistungen

Während bei Versandhandelsapotheken durch das einheitliche DIMDI-Logo den Verbrauchern eine gewisse Gewährleistung gegeben wird, dass es sich um kontrollierte Betriebe handelt, besteht mit Blick auf derartige Vermittlungsplattformen von ärztlichen Dienstleistungen keinerlei Kontrolle. Insoweit ist entsprechend den Regelungen zur Registrierung von Versandapotheken ein Siegel zu schaffen, für das sich die Plattformen registrieren lassen müssen. Die Erteilung des Siegels kann dann von der Einhaltung der anerkannten fachlichen Standards abhängig gemacht werden.

Nur durch gezielte gesetzgeberische Maßnahmen und einen effektiven Vollzug der Gesetze kann umfassender Patientenschutz gewährleistet werden. Gleichzeitig ist die Etablierung und Durchsetzung von Standards unerlässlich, um Transparenz zu schaffen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Digitalisierung zu stärken und zu erhalten.

Pressekontakt:

Jens A. Krömer
Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Apothekerkammer Nordrhein
Poststr. 4
40213 Düsseldorf
Tel. 0211 8388119

Original-Content von: Apothekerkammer Nordrhein übermittelt durch news aktuell

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Author: [email protected]

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