• 27. Dezember 2024

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Wohneigentumsrecht

ByPressemitteilungen

Apr 7, 2015

BGH-Urteil: Lärm durch Trittschall

Parkettboden verursacht meist mehr Geräusche durch „Trittschall“ als Teppichboden. Aber: Wohnungseigentümer dürfen trotzdem Parkett verlegen, solange die Schallschutznormen aus der Bauzeit des Hauses eingehalten werden und die Gemeinschaftsordnung nichts Abweichendes regelt. Dies entschied nach Mitteilung der D.A.S. der Bundesgerichtshof.
BGH, Az. V ZR 73/14

Hintergrundinformation:
Trittschall sorgt immer wieder für Streit in Mehrfamilienhäusern. Während früher Teppichboden als der letzte Schrei galt, muss es heute Parkett oder zumindest Laminatboden sein. Die Bewohner der darunter liegenden Wohnungen sind davon meist weniger begeistert, weil sie nun von oben jeden Schritt hören. Denn die gesamte Deckenkonstruktion bestehender Häuser ist nicht so schallschluckend ausgelegt, wie dies heute bei Neubauten üblich ist. Der Fall: Die Eigentümer einer Wohnung in einem Hochhaus aus den siebziger Jahren hatten ihren Teppichboden gegen Parkett ausgetauscht. Die Eigentümer der Wohnung darunter beschwerten sich nun über gestiegene Trittschallbelastung. Sie verklagten die Nachbarn auf einen Rücktausch des Bodenbelages. Das Amtsgericht gab ihnen in erster Instanz sogar Recht: Es müsse wieder Teppichboden verlegt werden, um die Nachbarn nicht zu stören. Das Urteil: Nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied der Bundesgerichtshof anders und wies die Klage ab. § 14 des Wohnungseigentumsgesetzes verpflichte die Eigentümer zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Sie würden durch den zusätzlichen Trittschall hier aber nicht über das unvermeidliche Maß hinaus benachteiligt. Maßgeblich für den Schallschutz seien die Grenzwerte, die bei Erbauung des Hauses gegolten hätten – also die damalige Version der DIN 4109. Diese würden trotz Parkettboden eingehalten. Nur die Gemeinschaftsordnung könne ein höheres Schallschutzniveau festlegen – in dieser sei aber nichts dazu geregelt. Es sei nicht entscheidend, welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorgesehen gewesen sei oder in den siebziger Jahren in den Verkaufsprospekten angepriesen worden sei. Denn die Geschmäcker hinsichtlich der Wohnungsgestaltung würden sich im Laufe der Zeit nun einmal ändern. Die Eigentümer der oberen Wohnung durften damit ihr Parkett behalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2015, Az. V ZR 73/14

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