• 13. April 2025
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Ein Gastbeitrag von Thomas Rießinger

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Viel wurde schon über den Koalitionsvertrag geschrieben und wenig Gutes. Dabei haben sie sich doch so sehr bemüht und versucht, insbesondere auch im Sicherheitsbereich Zeichen zu setzen – außer dem Setzen von Zeichen beherrschen sie ja nichts. Unter dem Titel „Gewalt gegen Frauen“ findet sich beispielsweise die löblichen Sätze: „Wir wollen Gewaltkriminalität bekämpfen und insbesondere Frauen besser schützen. Deshalb verbessern wir den strafrechtlichen Schutz von Frauen und besonders verletzlichen Personen.“ Herbeigeführt werden soll dieser Schutz „durch ein neues Qualifikationsmerkmal bei den Tatbeständen von Mord“. Das wird eine ermordete Frau sehr beeindrucken, wenn ihr Tod nun dank der neuen Politik nicht mehr nur als gefährliche Körperverletzung geahndet wird. Keine Frau wird durch terminologische Änderungen besser geschützt. Andere Schutzmaßnahmen wären denkbar, fallen aber vermutlich unter den Straftatbestand der Volksverhetzung oder unterliegen zumindest dem Verdikt von Hass und Hetze, weswegen sie wohl im Vertrag nicht erwähnt werden.

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Aber der wesentliche Punkt dieses Abschnitts findet sich erst ein paar Zeilen später, unter der Randnummer 2930. „Für Gruppenvergewaltigungen wollen wir den Strafrahmen grundsätzlich erhöhen, insbesondere bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, bei Vergewaltigung und bei Herbeiführung einer Schwangerschaft.“ Bevor ich den Tatbestand etwas näher beleuchte, sollte man einen Blick auf das schöne Wort „grundsätzlich“ werfen, denn das kann Verschiedenes bedeuten. Sage ich beispielsweise „Ich esse grundsätzlich um 12 Uhr zu Mittag“, so verkünde ich einen felsenfesten Grundsatz, der niemals verletzt wird. Es kann aber auch anders sein. Auch Formulierungen wie „Ich trinke grundsätzlich keinen Alkohol, aber weil heute Donnerstag ist, mache ich eine Ausnahme“ beschreiben das Grundsätzliche als Prinzip, das man eigentlich durchhalten will, für das es aber Ausnahmen gibt. Bedauerlicherweise liegt der juristischen Verwendung von „grundsätzlich“ genau diese Idee zugrunde. „Das Adjektiv bedeutet hier also gerade nicht »immer« oder »stets«. Stattdessen wird die betreffende Aussage mit »grundsätzlich« dergestalt eingeschränkt, dass sie (nur) »im Grundsatz« oder aber »als Grundsatz« gilt – das heißt: soweit keine Ausnahmen vorliegen.“

Da das Strafrecht ohne Zweifel dem Bereich des Juristischen angehört, lernen wir also nur, dass der Strafrahmen für Gruppenvergewaltigungen eigentlich erhöht werden soll, dass dazu aber Ausnahmen möglich sind. Das öffnet der Phantasie Tür und Tor. Eine Gruppe hat eine Gruppenvergewaltigung begangen, aber das Wetter war so schlecht und die armen Jungs sind doch von früher mehr Sonnenschein gewöhnt – da kann man schon mal eine Ausnahme machen. Oder allgemeiner: Grundsätzlich wird der Strafrahmen erhöht, aber sofern die Täter keine Deutschen waren, liegt selbstverständlich eine Ausnahme vor. Das Vorhaben der Koalitionäre ist also schon deshalb mit etwas Vorsicht zu bewerten.

Und nicht nur deshalb. Der Strafrahmen soll erhöht werden, „insbesondere bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, bei Vergewaltigung und bei Herbeiführung einer Schwangerschaft“. Das ist bemerkenswert. Es gibt allem Anschein nach Gruppenvergewaltigungen, die „insbesondere“ gemeinschaftlich ausgeführt werden. Ich frage mich, wie das wohl sonst gehen soll. Im Gegensatz zu einem Massenmord, bei dem eine Masse von Menschen ermordet wird, bedeutet Gruppenvergewaltigung nicht, dass eine Gruppe vergewaltigt wird, sondern im Gegenteil, dass eine ganze Gruppe das Opfer vergewaltigt. Sie muss immer gemeinschaftlich ausgeführt werden, eine Gruppenvergewaltigung durch einen Einzeltäter gibt es nicht und kann es nicht geben. Der Koalitionsvertrag stellt aber die „gemeinschaftliche Tatbegehung“ durch das Wort „insbesondere“ als eine Möglichkeit von mehreren dar. Was meinen sie damit? Liegt keine gemeinschaftliche Tatbegehung vor, wenn die Täter sich der Reihe nach an ihrem Opfer vergehen und es vermeiden, etwas gemeinsam zu machen? Ist das dann nur noch eine Reihe von Einzelvergewaltigungen, die nicht unter das Verdikt der Strafverschärfung fallen? Auch das Strafgesetzbuch ist hier deutlich klarer als das Koalitionspapier, denn es kennt in seinem §177 nur den Umstand, dass die Tat „von mehreren gemeinschaftlich begangen wird“. Das und genau das ist eine Gruppenvergewaltigung, andere Fälle gibt es nicht, es sei denn, man möchte durch die sprachliche Minderleistung, das Wort „insbesondere“ zu verwenden, eine kleine Hintertür für spezielle Interpretationen offen lassen. Juristen, die so etwas goutieren, lassen sich problemlos finden.

Es kommt noch besser. Ich darf erinnern: Der Strafrahmen für Gruppenvergewaltigung soll erhöht werden, „insbesondere bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, bei Vergewaltigung und bei Herbeiführung einer Schwangerschaft“. Noch immer wird durch das Wort „insbesondere“ impliziert, dass es auch noch andere Möglichkeiten geben könnte als die, dass eine Gruppenvergewaltigung eben eine Vergewaltigung ist. Mir ist nicht so recht klar, was sie wohl sonst sein sollte. Der Strafrahmen soll nur erhöht werden, wenn insbesondere eine Vergewaltigung vorliegt, in allen anderen Fällen von Gruppenvergewaltigungen scheint keine Erhöhung nötig zu sein. Dass es andere Fälle nicht geben kann, kam den Autoren nicht in den Sinn. Man sollte nicht vergessen, dass solche Gestalten die nächste Regierung bilden wollen.

Doch auch die „Herbeiführung einer Schwangerschaft“ ist einer der „insbesondere“-Tatbestände. Man stelle sich vor: Eine Frau hat erfolgreich verhütet und wird brutal vergewaltigt, aber es erfolgt keine Schwangerschaft. Eine andere Frau hat das nicht und muss nach ihrer Vergewaltigung feststellen, dass sie schwanger geworden ist. Ihre Vergewaltigung soll dann nach dem Willen der Koalitionäre härter bestraft werden können als die der ersten Frau. Das heißt aber umgekehrt: Deren Vergewaltigung wird milder bestraft als die der zweiten. Man wird sich dann darauf berufen können, dass gewissermaßen eine Vergewaltigung geringerer Intensität vorgelegen habe und der „insbesondere“-Tatbestand der Schwangerschaft nicht erfüllt ist. Zusammen mit der Flexibilität des Wortes „grundsätzlich“ gibt das Anlass zu den schönsten Hoffnungen – leider nur für die Täter, nicht für die Opfer.

Ein berühmtes Zitat des bayerischen Autors Ludwig Thoma lautet: „Der königliche Landgerichtsrat Alois Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande. Er kümmerte sich nicht um das Wesen der Dinge, sondern ausschließlich darum, unter welchen rechtlichen Begriff dieselben zu subsumieren waren.“ Dass sich unsere Politiker nicht um das „Wesen der Dinge“ kümmern, wissen wir schon lange, denn dazu müssten sie wenigstens in losem Kontakt mit der Realität stehen. Aber sie sind nicht einmal in der Lage, ein rechtliches Vorhaben einigermaßen brauchbar zu formulieren. Schlampige Sprache führt zu schlampigem Denken. Schlampiges Denken führt zu schlampigem Handeln.

Den Gesamtkomplex nennt man dann Politik.

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Thomas Rießinger ist promovierter Mathematiker und war Professor für Mathematik und Informatik an der Fachhochschule Frankfurt am Main. Neben einigen Fachbüchern über Mathematik hat er auch Aufsätze zur Philosophie und Geschichte sowie ein Buch zur Unterhaltungsmathematik publiziert.

Bild: Shutterstock

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