Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Biss durch Polizeihund
Ein Polizeibeamter muss seinen Diensthund bei einer Festnahme soweit in der Gewalt haben, dass dieser dem Festgenommenen keine willkürlichen Bisswunden zufügt. Nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) gestand das Oberlandesgericht Karlsruhe einem 14-Jährigen, der irrtümlich für einen Straftäter gehalten worden war, Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro für diverse Bisswunden zu.
OLG Karlsruhe, Az. 9 U 23/14
Hintergrundinformation:
Verletzt ein Beamter in Ausübung seines Dienstes seine Pflichten und entsteht einem Bürger dadurch ein Schaden, übernimmt diesen der Staat beziehungsweise die öffentlich-rechtliche Körperschaft, für die der Beamte tätig ist. Man spricht dann von einer Amtshaftung. Besonders schwierig zu beurteilen ist die Frage, wann ein Polizeibeamter in Ausübung seines Dienstes seine Amtspflichten verletzt – zum Beispiel, wenn es um das zulässige Ausmaß an Gewaltanwendung bei einer Festnahme geht. Der Fall: Im November 2012 hatte die Polizei gegen 23 Uhr abends in einer Parkanlage nach dem Täter eines gerade begangenen Raubüberfalls gefahndet. Einige Jugendliche liefen davon, als sie die Polizeifahrzeuge sahen. Die Beamten sahen dieses Verhalten als verdächtig an und entschlossen sich zur Festnahme. Ein von der Leine gelassener Diensthund stürzte sich auf einen 14-Jährigen und fügte diesem eine Vielzahl von Bisswunden an den Unterarmen, am rechten Oberarm, am Rücken und an den Beinen zu. Wie sich herausstellte, hatte der Junge mit dem Raub nichts zu tun. Seine Verletzungen erforderten eine wochenlange Behandlung. Vertreten durch seine Eltern verklagte der 14-Jährige das Land Baden-Württemberg auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro. Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice sah das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem Verhalten des Polizeihundeführers eine fahrlässige Pflichtverletzung. Zwar sei eine vorläufige Festnahme wegen des durch das Weglaufen bestehenden Tatverdachts gerechtfertigt gewesen. Es gebe aber keinen ersichtlichen Grund für die vielen Bisswunden. Ein Hundeführer müsse seinen Hund auch in einer Festnahmesituation so unter Kontrolle haben, dass dieser nicht willkürlich immer wieder zubeiße. Bei einer Festnahme sei die Verhältnismäßigkeit zu wahren; dies sei hier nicht geschehen. Das Land habe als Dienstherr für die fahrlässige Pflichtverletzung des Beamten einzustehen und Schadenersatz sowie Schmerzensgeld zu zahlen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2015, Az. 9 U 23/14
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