Wiesbaden (ots)
Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 7. Januar 2025, 18:00 Uhr haben 56 Parteien und politische Vereinigungen der Bundeswahlleiterin angezeigt, dass sie sich an der Bundestagswahl 2025 beteiligen wollen.
Wie die Bundeswahlleiterin weiter mitteilt, ist dies für die meisten Parteien und politischen Vereinigungen Voraussetzung für die Teilnahme an der Bundestagswahl. Nur Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, können ihre Wahlvorschläge direkt bei den zuständigen Landes- beziehungsweise Kreiswahlleitungen einreichen. Alle übrigen Parteien und politischen Vereinigungen müssen zuvor der Bundeswahlleiterin ihre Beteiligung schriftlich anzeigen.
Über die Anerkennung dieser Vereinigungen als Parteien für die Bundestagswahl als Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen entscheidet der Bundeswahlausschuss spätestens am 40. Tag vor der Bundestagswahl (§ 18 Absatz 4 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 1 Ziffer 1 b) Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag). Die öffentliche Sitzung des Bundeswahlausschusses findet daher spätestens am 14. Januar 2025 im Deutschen Bundestag in Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (Eingang Adele-Schreiber-Krieger-Straße 1), Raum 3.101 (Anhörungssaal) statt. Hierüber informiert die Bundeswahlleiterin in einer gesonderten Pressemitteilung am 8. Januar 2025.
Wahlvorschläge von Parteien müssen bis zum 20. Januar 2025, 18:00 Uhr eingereicht werden, und zwar als Landeslisten bei den zuständigen Landeswahlleitungen oder als Kreiswahlvorschläge bei den zuständigen Kreiswahlleitungen.
Aber nicht nur Parteien können Wahlkreisbewerbende nominieren; auch Gruppen von Wahlberechtigten eines Wahlkreises können andere Kreiswahlvorschläge für sogenannte „Einzelbewerbende“ bis zum 20. Januar 2025, 18:00 Uhr bei den Kreiswahlleitungen einreichen.
Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden je nach Zuständigkeit die Landes- oder Kreiswahlausschüsse am 24. Januar 2025. Gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 1 Satz 3 Bundeswahlgesetz können Kreiswahlvorschläge einer Partei nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird.
Weitere Informationen der Bundeswahlleiterin finden sich im Internet unter www.bundeswahlleiterin.de.
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Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter https://www.bundeswahlleiterin.de zu finden.
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