• 22. November 2024

BGH-Urteil zum Weimarer Familienrichter Christian Dettmar: Eine weitere Erschütterung des Rechtsstaats

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Nov 21, 2024
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Gestern vollendete der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die berufliche Vernichtung des Weimarer Familienrichters Christian Dettmar. Dieser hatte es im April 2021 gewagt, an zwei Schulen die völlig absurde und durch keinerlei wissenschaftliche Grundlage gedeckte Maskenverordnung zu kippen, die die Thüringer Landesregierung schon Kindern aufgezwungen hatte. Dettmar tat dies leider mit für einen Richter inakzeptablen und unrechtmäßigen, zumal von offensichtlicher Befangenheit und inferenter Voreingenommenheit getragenen Methoden; er wollte aber im Ergebnis dennoch das Richtige und stand, erst recht mit dem Wissen von heute, fraglos auf der richtigen Seite. Insofern war klar, dass er nicht straffrei davonkommen würde; die ausgeurteilten, nunmehr rechtskräftig gewordenen zwei Jahre auf Bewährung jedoch, die den über 60-Jährigen nun sein Richteramt und sämtliche Pensionsansprüche kosten, sind eine bei weitem zu extreme und drakonische Strafe.

Für die wenigen Weimarer Kinder, deren Nachnamen mit den in Dettmars richterliche Zuständigkeit fallenden Anfangsbuchstaben begannen, währte die durch Dettmar hingedrechselte Urteile gewonnene Freiheit nur äußerst kurz: Bereits das Oberlandesgericht hob damals das Urteil unverzüglich wieder auf, weil nicht das Familien-, sondern das Verwaltungsgericht über die Coronaschutzmaßnahmen zu entscheiden habe. Damit aber nicht genug: Parallel begann ein juristischer Spießrutenlauf gegen Dettmar, dem “Rechtsbeugung” vorgeworfen wurde. Mit – natürlich wirkungsvoll medial kommunizierten – polizeistaatlichen Aktionen (sein Haus und seine Amtsräume wurden durchsucht, Computer und Akten beschlagnahmt), die gegenüber Vertretern des eigentlich bewusst unabhängigen Richterstandes in der BRD-Geschichte ihresgleichen suchen, wurde Dettmar in den Rang eines Staatsfeindes erhoben – für die einen ein Held und Märtyrer, für die anderen ein Querdenker und Schwurbler, an dem das autoritäre Corona-Regime ein Exempel statuieren wollte.

Mantel des Verschweigens über die sachliche Berechtigung

Als der Corona-Spuk vorüber war, sich der Mantel des Verschweigens über die Untaten und Unrechtsmaßnahmen breitete und unabhängige Studien längst die Sinnlosigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen an Schulen erwiesen hatten, gegen die Dettmar ein Zeichen setzen wollte, begann der Vergeltungsschlag des Systems gegen den abtrünnigen Richter – ausgeführt von seinen eigenen Berufskollegen: Im August 2023 verurteilte ihn das Erfurter Landgericht zu zwei Jahren Haft auf Bewährung; als Begründung wurde angeführt, Dettmar habe seine damalige Verfügung bereits entschieden, noch bevor die Ergebnisse der Gutachter vorgelegen hätten. Zudem habe er bewusst solche Gutachter herangezogen, die als Kritiker der Coronamaßnahmen bekannt waren. Seine anschließende Berufung wurde ebenfalls verworfen – woraufhin Dettmar mit seinen Strafverteidiger Gerd Strate und Peter Tuppat Revision zum BGH einlegte. Dasselbe tat auch die Staatsanwaltschaft, der das Erfurter Urteil zu niedrig war; sie wollte Dettmar hinter Gittern sehen.

Der BGH wies gestern nun beide Revisionsanträge zurück; das Urteil gegen Dettmar wurde rechtskräftig. Ihm bleibt zwar noch die Verfassungsbeschwerde und theoretisch der spätere Gang zum Europäischen Gerichtshof; doch beides ist von geringen Erfolgsaussichten gekrönt. Damit ist ihm die Entlassung und der Verlust seiner Pension sicher – und das letztlich nur, weil er einen Mut und eine Berufsauffassung gezeigt hat, die all seine regierungshörigen Kollegen beschämen müsste, wenn sie noch einen Funken Anstand hätten. Denn aus der rückschauenden Perspektive von heute ist festzuhalten, dass es damals eigentlich noch viel mehr Richter seines Schlages hätte geben müssen, die unter Ausschöpfung der gesetzlichen und rechtlichen Möglichkeiten hätten gegen die Corona-Willkür tätig werden müssen.

Faktisches Staatsverbrechen

Allerdings – und hier muss man Dettmar klar tadeln – hätte dies geschehen müssen, ohne dabei so offensichtlich parteiisch und voreingenommen vorzugehen. Dass er sich formal ins Recht gesetzt hat mit der von ihm gewählten Vorgehensweise, steht außer Zweifel – und dies überschattet den durchaus honorigen Versuch, sich mit einem menschenfeindlichen und völlig außer Kontrolle geratenen System anzulegen, das sich damals unbegrenzte Macht anmaßte, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt genaue Kenntnisse über das Ausmaß, die wahre Gefährlichkeit des Corona-Virus oder die Wirksamkeit der Maskenpflicht zu haben, und das eine systematische Kindeswohlgefährdung als faktisches Staatsverbrechen betrieb.

Es spricht für sich, dass diese materiell-rechtliche, inhaltliche Bewertung von Dittmars Absichten vom BGH so gut wie gar nicht mehr gewürdigt wurde; der BGH bezog sich fast nur auf die verfahrensrechtlichen Fehler, die so schwer wiegen würden, dass es letztlich irrelevant sei, ob die Beendigung der Kindswohlgefährdung Dettmars tatsächliche Motivation gewesen sei und wie glaubhaft der Inhalt der von ihm eingeholten Gutachten sei. Das klang zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gegen den Familienrichter noch ganz anders; als der politische und justizielle Konsens noch besagte, dass die Infektionsmaßnahmen an Schulen wissenschaftlich fundiert und begründet waren, womit Dettmar mit seiner Verfügung gezielte Sabotage an der allgemeinen Gesundheit verübt hatte. Jetzt, da diese Sichtweise absolut nicht mehr zu halten ist und feststeht, dass Dettmars damalige Einschätzung (wie auch die der von ihm damals gezielt eingeholten Gutachten) im Ergebnis völlig korrekt war, erklärt man die Motive des Angeklagten für nebensächlich und moniert allein seine verfahrensrechtlichen Fehler.

Unnötigerweise ins Unrecht gesetzt

Wie gesagt: Tatsächlich kann man Dettmar den Vorwurf nicht ersparen, sich mit dem gezielten und vor allem nachverfolgbaren Herauspicken von Gutachtern, die seine bereits feststehende Rechtsauffassung stützen würden, angreifbar gemacht zu haben. Allerdings wurde hier von Dettmars Anklägern und Richtern übersehen, dass es für eine Rechtsbeugung nicht ausreiche, dass ein Richter möglicherweise schon im Vorfeld einer Verhandlung eine bestimmte Meinung zu dem betreffenden Thema habe; dies dürfte realistischerweise sogar der Normalfall sein. Und: Solange gerade ein für Abwendung von Kindeswohlgefährdung von Amts wegen zuständiger Familienrichter  in der Sache eine feste Überzeugung habe, die nicht völlig unvertretbar erscheine, kann er sich um jedes Verfahren bemühen, wenn er es nur in zulässiger Weise entscheidet, worauf der Bochumer Rechtsanwalt Christian Moser bereits im August 2023 in einem Fachaufsatz hinwies. Moser betonte darin auch, dass es eben nicht ausreiche, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht den Standpunkt verträten, dass Dettmar als Familienrichter in der Sache gar nicht zuständig gewesen sei und die Verfahren willkürlich in seine Zuständigkeit gezogen habe.

Zwar könne man in der Tat die Auffassung vertreten, dass nur das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht zu entscheiden gehabt hätte; dies reiche aber dennoch nicht aus, um Dettmar wegen Rechtsbeugung zu verurteilen. Hierzu hätte, argumentiert Moser, die Zuständigkeit des Familiengerichtes unvertretbar sein müssen, – was aber nicht der Fall sei. Bis zu dem inkriminierten Beschluss sei in Rechtsprechung und Literatur die Frage völlig offen gewesen, ob der hier einschlägige Paragraph 1666 BGB, auf den sich Dettmar bei seinem Urteil berufen hatte, in solchen Fällen anwendbar sein könne. Die Rechtsnorm dieses Paragraphen sieht vor, dass Familienrichter bei Kindswohlgefährdung eben auch Anordnung gegen Dritte treffen darf, wobei es unerheblich ist, wie der Richter von dem Verdacht auf Kindswohlgefährdung Kenntnis erlangt. Das nunmehrige “brachiale Vorgehen“ gegen Dettmar, das in der deutschen Nachkriegsjustiz seinesgleichen suche, habe, so Moser weiter, ganz offensichtlich den Sinn, „jegliche rechtliche Aufarbeitung der seinerzeitigen Corona-Maßnahmen zu unterbinden, um die damaligen Entscheidungsträger zu schützen“. Dabei würden die „stromlinienförmigen Juristen“ auch nicht vor massivster Einschüchterung zurückschrecken.

Was bei Dettmer beweisbar war, ist in Deutschlands linksgrüner Justiz gang und gebe

Im Einzelnen erscheinen die Dettmar zur Last gelegten Vorwürfe durchaus schwerwiegend. Die Absprachen über seinen privaten Mailaccount mit Gutachtern und von ihm aktiv ausgewählten “Beschwerdeführern“ unter den Eltern der betreffenden Kinder; seine Verweigerung rechtlichen Gehörs gegen die Gegenseite; seine Formverstöße und unvollständigen Beweisanträge sowie die eigene Nähe zu Corona-Aktivisten – all das sieht nicht gut aus und stützt den Anschein einer lupenreinen Befangenheit, auch wenn er für das Richtige eintrat.  Das Außergewöhnliche ist in diesem Fall nicht diese Voreingenommenheit und Ergebnisorientierung selbst, sondern eher, dass sie hier aufgeflogen ist – weil sich Dettmar aus unerfindlichen Gründen anscheinend nicht die geringste Mühe machte, die Beweise dafür zu vernichten oder erst gar nicht aktenfest entstehen zu lassen. Vielleicht glaube er auch schlicht, sie kämen ohnehin nie ans Licht – was ohne die präzendenzlosen Hausdurchsuchungen und den geradezu inquisitorischen Fahndungseifer seiner Ankläger auch nie passiert wäre.

Denn: Glaubt wirklich irgendjemand in diesem Land, dass nicht auch unzählige andere Urteile heute, in dieser ideologisch verseuchten Republik, mit exakt derselben richterlichen Voreingenommenheit und ähnlichen Mauscheleien, Tricksereien und Absprachen vorangetrieben werden und schließlich zustandekommen, mit denen Dettmar hier (aus durchaus honorigen Motiven) vorging? Der Unterschied ist allein der, dass man sich dort mutmaßlich nicht so arglos oder blöde dranstellt und weder Mailverkehr noch sonstige Beweise hinterlässt (oder dass dort dann eben keine Durchsuchungen stattfinden). Aber haarsträubend tendenziöse Richtersprüche einer veritablen Gesinnungsjustiz, die etwa 1.500 Euro Geldstrafe für die Bezeichnung Luisa Neubauers als “verwöhnte Göre” verhängen oder 7.000 Euro für die Titulierung Nancy Faesers als “aufgedunsene Dampfnudel”, jedoch die Beschimpfung Alice Weidels als “Nazi-Schlampe” straffrei stellen, zeugen von keiner geringeren Voreingenommenheit und auch hier ist davon auszugehen, dass – dann eben unbemerkt von der Öffentlichkeit – die entsprechenden Gerichte mit den betreffenden Verfahren befasst werden, um die gewünschten Entscheidungen zu ermöglichen. Die skandalöse de-facto-Privat-Aburteilungsstelle von Abmahnkönigin Marie-Agnes Strack-Zimmermann beim sachlich und örtlich gar nicht zuständigen Amtsgericht Rheine; die Auswahl der Senate, die Björn Höcke und AfD als rechtsextrem oder unauffällige Aussagen als “Nazi-Parolen” deklarieren; die Untersuchungsrichter, die Razzien bei Habeck-Kritikern abzeichnen oder sogar das Bundesverfassungsgericht, das wunschgemäß Entscheidungen im Regierungssinne durchwinkt: Man kann es nicht beweisen, aber davon ausgehen, dass auch hier “Recht” in bereits vorher gefällten Schubladenurteilen gesprochen wird.

Von wegen richterliche Unabhängigkeit…

So ist es in der deutschen Justiz zum Beispiel auch seit jeher gang und gäbe, dass Gutachter ausgewählt werden, die die bereits feststehenden Urteile stützen – beispielsweise bei den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zu den Klimaschutzmaßnahmen oder den Corona-Hilfen der EU. Bloß finden solche Kungeleien eben im Geheimen statt (wenn nicht sogar im Kanzleramt, wo Verfassungsrichter ja bekanntlich regelmäßig zum Dinner einkehren) und nicht, wie bei Dettmar, über private E-Mail-Korrespondenzen, die sich leicht nachverfolgen lassen.

Der BGH begründete seine drakonische Strafe auch damit, dass die Unabhängigkeit der Justiz gewahrt bleiben müsse. Doch gerade dies ist angesichts der realen Verhältnisse in Deutschland nur noch lachhaft: Die Staatsanwaltschaften sind politisch weisungsgebunden, was an sich schon ein permanenter Skandal und eine Verhöhnung der Gewaltenteilung ist, und auch die Richter sind nur in den allerseltensten Fällen bereit, sich gegen den erkennbaren politischen Willen zu stellen, zumindest in Fällen wie Corona oder Klima, wo eine bestimmte Auffassung geradezu zur Staatsdoktrin erhoben wird. Alleine schon die Besetzung des BGH selbst durch den Richterwahlausschuss, ein von den herrschenden Parteien dominiertes Alibi-Gremium, sorgt für die entsprechende Linientreue im Großen und Ganzen.

Kollektiver Bestrafungs- und Erziehungseffekt

Paradoxerweise dürfte die gestrige Entscheidung der richterlichen Unabhängigkeit im Gegenteil sogar einen Bärendienst erwiesen haben. Denn eine Folge des Feldzugs gegen Dettmar wird sein, dass deutsche Richter künftig noch linientreuer sein werden, dass sie noch mehr nur noch strikt nach den Buchstaben des Gesetzes urteilen werden und und sich bei von ihnen erkanntem Systemunrecht überhaupt keine eigene Rechtsauffassung mehr erlauben werden, die gegen den erkennbaren Willen der Politik verstößt – weil sie nun wissen, dass allzu unerwünschte Urteile womöglich ebenfalls als “Rechtsbeugung” ausgelegt werden und ihnen dann ebenfalls polizeistaatliche Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen, öffentliche Demütigungen, tribunalartige Prozesse, die Vernichtung ihrer Reputation und schließlich der Verlust ihrer Position und Pension drohen. Der kollektive Bestrafungs- und Erziehungseffekt durch Einschüchterung wird auch hier greifen und Richter, die eigentlich ihr eigenes Rechtsverständnis (wenn auch natürlich im gesetzlich vorgegeben Rahmen) in ihre Urteile einfließen lassen sollen, werden damit mehr denn je zu bloßen juristischen Exekutoren des politischen Willens.

Dettmar hätte für seine vorsätzlich begangenen Verfahrensverstöße, aber auch für die geradezu stupide fahrlässig in Kauf genommene Offensichtlichkeit seiner wahren Absichten durchaus eine Bestrafung verdient – bei allerdings gleichzeitiger Würdigung, aus ehrenwerten und letztlich sogar wissenschaftlich korrekt begründeten Motiven so gehandelt zu haben, zumal spätestens seit Veröffentlichung der RKI-Files außer Frage stehen muss, dass er auch in der Sache völlig richtig lag.  Zur Ahndung seiner Verfahrensverstöße – im Lichte der Sonderumstände einer Zeit des Unrechts – hätte es eine Geld- oder Bewährungsstrafe unter einem Jahr getan, die ihm sein Richteramt und seine Pension erhalten hätte. Insofern wäre die Rückverweisung an ein Landgericht oder aber Freispruch die adäquate Entscheidung des BGH gewesen. Stattdessen entschied sich der Zweite Senat unter der Vorsitzenden Eva Menges, die bisherige verstörende Hetzjagd von Richtern gegen einen Richter durch ein final statuiertes Exempel zu krönen – mit fataler Signalwirkung auch und gerade in den Justizapparat hinein. Dies war eine Machtdemonstration des politisch-juristischen Komplexes nach innen und außen – und, ähnlich wie bei den Urteilen gegen die Maskenärzte oder die aktuell (im Jahr 2024!) wegen Impfverweigerung im Gefängnis sitzenden Bundeswehrsoldaten, eine späte Rache des Corona-Regimes. Das ohnehin schwindende Vertrauen in den Rechtsstaat ist abermals erschüttert worden. (DM)

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Author: Kurschatten
Journalistenwatch

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