• 19. März 2024

Beste Aussichten beim Widerrufsrecht: Beweggründe des Verbrauchers sind ohne Belang

  • Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Verbraucher: Gründe für einen Widerruf sind ohne Belang
  • Auch Immobilienkredite können mit besten Aussichten widerrufen werden
  • Vorsicht vor Fristablauf: „ewiges Widerrufsrecht“ bei Immobilienkrediten erlischt am 21. Juni 2016
Düsseldorf/Berlin, den 21. März 2016Der Bundesgerichtshof hat am 16. März 2016 (Az.: VIII ZR 146/15) in seinem „Matratzenurteil“ klargestellt, dass es grundsätzlich ohne Belang ist, aus welchen Gründen ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Dies gilt auch für Immobiliendarlehensnehmer, die ihr altes und teures Darlehen aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung immer noch zinsgünstig umschulden können. Diese sollten spätestens jetzt keine Skrupel mehr haben, den Widerruf zu erklären. 

Matratze oder Darlehen – vor dem Widerrufsrecht sind sie gleich
Was hier für das Kaufrecht entschieden wurde, gilt für das Kreditrecht ebenso. Ganz gleich, ob ein Matratzenkäufer dasselbe Modell bei einem anderen Anbieter wenige Tage nach der Bestellung zu einem günstigeren Preis entdeckt oder aber ob der Darlehensnehmer nach Vertragsschluss von einem anderen Kreditinstitut bessere Zinskonditionen angeboten bekommt – beide Verträge lassen sich innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Hat die Bank den Verbraucher nicht korrekt belehrt, läuft die Widerrufsfrist noch heute. Einen Grund für den Widerruf muss der Verbraucher gerade nicht darlegen – es genügt die schlichte Aussage: „Ich widerrufe.“

Der Fehler der Bank ist der Vorteil des Darlehensnehmers 
Etwa 80% der Verträge, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, weisen eine erhebliche Zahl von Fehlern in ihren Belehrungen auf, weshalb sie bis heute widerrufbar sind. „Interessant ist der Widerruf vor allem für Immobiliendarlehen, die bei Onlinebanken abgeschlossen wurden“, weiß Prof. Dr. Julius Reiter von den Kreditrechtsexperten aus Erfahrung. Oft argumentieren die Banken, dass nicht der Unmut über den entdeckten Fehler, sondern einzig die finanziellen Interessen den Kunden dazu animieren, den Vertrag aufzulösen – dies sei rechtsmissbräuchlich. Diesen Einwand können die Kreditinstitute nach dem BGH-Urteil nun nicht mehr vorbringen.

Auf die Frist kommt es an
So unwichtig der Widerrufsgrund für einen wirksamen Widerruf ist, so wichtig ist die Einhaltung der Widerrufsfrist. Hier gilt: „Wer zu spät widerruft, den bestraft der Gesetzgeber.“ Denn bislang galt für Immobiliendarlehensnehmer ein „ewiges Widerrufrecht“, sofern sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Doch damit ist jetzt Schluss. Der Gesetzgeber hat das „ewige Widerrufsrecht“ zum 21. Juni 2016 abgeschafft. Damit läuft die Zeit für den Widerruf ab. Die Widerrufsuhr auf der Homepage der Kreditrechtsexperten zeigt die verbleibenden Tage an.

Was nun, was tun?
„Die Botschaft des BGH lautet: Das Widerrufsrecht ist kein Gnadenrecht für den Verbraucher. Er soll es nicht nur nutzen, um Nachteile aus einem voreiligen Entschluss zu vermeiden, sondern er darf sich damit nachträglich auch einen Vorteil verschaffen“, so Dr. Timo Gansel. Die Vernunft gebietet deshalb jetzt nur eine Entscheidung für Kreditnehmer: Umgehend die Widerrufsbelehrung in ihren Krediten prüfen und die Widerrufsfähigkeit fachanwaltlich feststellen lassen. Das ist die letzte Chance, den Kreditwiderruf wahrzunehmen und viel Geld zu sparen. „Dank des aktuell niedrigen Zinsniveaus lassen sich bei der Baufinanzierung 4 bis 5-stellige Summen sparen“, weiß Dr. Timo Gansel.

Service der Kreditrechtsexperten: Unverbindliche und kostenlose Anfrage – verbindliche und geldwerte Antwort. Auf der Website der Kreditrechtsexperten lassen sich Darlehensverträge sofort und kostenfrei prüfen. Darlehensnehmer entscheiden dann, ob sie die Kreditrechtsexperten mit dem Widerruf beauftragen.

Wenn Sie Interesse an Erfahrungsberichten und Kontakten zu spektakulären Fällen haben, stehen Ihnen die Kreditrechtsexperten gerne zur Verfügung. 

Weitere Informationen:
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