• 20. Februar 2025

Bei der Bundestagswahl 2025 hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen

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Feb. 18, 2025
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Wiesbaden (ots)

Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 hat jede Wählerin und jeder Wähler – wie bei den vorausgegangenen Bundestagswahlen – zwei Stimmen:

  • eine Erststimme für die Wahl einer beziehungsweise eines Wahlkreisabgeordneten (auf der linken, schwarz gedruckten Hälfte des Stimmzettels) sowie
  • eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei mit allen von der Partei aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten in der dort festgelegten Reihenfolge (auf der rechten, blau gedruckten Hälfte des Stimmzettels).

Wie die Bundeswahlleiterin weiter mitteilt, darf auf jeder Hälfte des Stimmzettels nur ein Wahlvorschlag gekennzeichnet werden, zum Beispiel durch jeweils ein Kreuz in den aufgedruckten Kreisen. Werden auf der linken Seite des Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge gekennzeichnet, führt dies zur Ungültigkeit der Erststimme. Mehrere Kreuze auf der rechten Seite des Stimmzettels (Landeslisten der Parteien) haben die Ungültigkeit der Zweitstimme zur Folge.

Erst- und Zweitstimme sind unabhängig voneinander. Das heißt, sie müssen nicht derselben Partei gegeben werden. Vielmehr ist „Stimmensplitting“ möglich, indem die Erststimme für eine Wahlkreisbewerberin beziehungsweise einen Wahlkreisbewerber einer bestimmten Partei oder eines sonstigen Kreiswahlvorschlages vergeben wird und die Zweitstimme für die Landesliste einer anderen Partei.

Die Wählerin beziehungsweise der Wähler kann sich auch darauf beschränken, nur eine Stimme, sei es die Erst- oder die Zweitstimme, abzugeben. In diesem Fall zählt die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.

Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. 2023 beschloss der Bundestag eine Wahlrechtsreform. Im Gegensatz zu den vorherigen Wahlen gewinnt eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei einen Wahlkreissitz nur, wenn sie oder er in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz außerdem durch Zweitstimmen gedeckt ist. Stehen einer Partei nach der Zweitstimmendeckung in einem Bundesland weniger Sitze zu als die Zahl der Wahlkreise, in denen sie die Erststimmenmehrheit hat, so bleiben die Wahlkreise mit dem geringsten Erststimmenanteil unbesetzt. Einzelbewerbende erhalten hingegen immer einen Sitz, wenn sie die meisten Stimmen im Wahlkreis gewonnen haben.

Die Zweitstimme ist entscheidend für die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag, da die 630 Sitze an die einzelnen Parteien entsprechend ihrem bundesweiten Zweitstimmenergebnis vergeben werden. Die ermittelten Sitzzahlen in den Bundesländern hat jede Partei sicher. Die Zweitstimme ist somit die maßgebende Stimme für das Kräfteverhältnis der Parteien.

Weitere Informationen der Bundeswahlleiterin finden sich im Internet unter www.bundeswahlleiterin.de.

Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter https://www.bundeswahlleiterin.de zu finden.

Pressestelle,
Telefon: 0611 75-3444
www.bundeswahlleiterin.de/kontakt

Pressekontakt:

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Der Bundeswahlleiter
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
E-Mail: [email protected]

Original-Content von: Die Bundeswahlleiterin, übermittelt durch news aktuell

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