Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall aus Baden-Württemberg, in dem es um Daten für einen Test der cloudbasierte Software „Workday“ für die Personalverwaltung ging (8 AZR 209/21 ) ging. Dem Kläger wurden 200 Euro zugestanden sowie ein immaterieller Schaden durch den Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten.
Bei dem verklagten Unternehmen gab es nach Angaben des Gerichts 2017 Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Daten des Klägers wurden dafür aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft übertragen. Der Testbetrieb wurde in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Mehr Daten als vereinbart übermittelt
Das Unternehmen übermittelte aber nicht nur vereinbare Daten wie Eintrittsdatum des Arbeitnehmers sowie geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sondern unter anderem auch Gehaltsinformationen, Geburtsdatum, Privatadresse und die Steuer-ID.
Der Kläger verlangte mit Verweis auf Regelungen in der Datenschutzgrundverordnung 3.000 Euro Schadenersatz, weil sein Arbeitgeber die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten habe. Die Vorinstanzen in Baden-Württemberg hatten seine Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor (EuGH) vor. Vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht hatte der Kläger nun zumindest teilweise Erfolg.
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