• 22. Dezember 2024

Anspruch des Betriebsrats auf Kostenerstattung bei Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme

ByPressemitteilungen

Jan 14, 2016

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Verpflichtung des Arbeitgebers, Kosten der Beteiligung des Betriebsrats an Schulungsmaßnahmen zu erstatten.
Für Betriebsräte ist es wichtig, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten zu kennen. Ein Kostenerstattungsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

Wann ist die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung erforderlich?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 09.10.1973 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4; BAG, Beschluss vom 06.11.1973 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, Urteil vom 15.02.1995 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106)

Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 09. März 2007 – 10 TaBV 34/06 -, juris).

Schulungsbedarf in Grundsatzfragen ist bei neugewählten Betriebsratsmitgliedern immer erforderlich:

Es ist Aufgabe des Betriebsrats, die Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs darzulegen. Hierbei sind die Anforderungen unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um ein langjähriges Betriebsratsmitglied handelt oder etwa das Betriebsratsmitglied gerade neu in den Betriebsrat gewählt wurde. Bei neugewählten Betriebsratsmitgliedern ist ein Schulungsbedarf immer anzunehmen, da hier zunächst allgemeine Grundkenntnisse der Betriebsratstätigkeit, der Rechte und Pflichten eines Betriebsrats usw., vermittelt werden müssen. Einer besonderen Darlegung des Informationsbedarfs ist in solchen Fällen nicht erforderlich (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 09. März 2007 – 10 TaBV 34/06 -, juris). Hier muss umgekehrte der Arbeitgeber darlegen, warum in einem solchen Fall der Schulungsbedarf ausnahmsweise nicht gegeben sein soll (etwa weil der Arbeitnehmer aus anderen Gründen (zum Beispiel frühere Betriebsratstätigkeit) entsprechende Vorkenntnisse hat).

Aktualität des Schulungsbedarfs:

Die Aktualität des Schulungsbedarfs kann sich zum einen daraus ergeben, dass der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen plant. Sie kann sich aber umgekehrt auch daraus ergeben, dass der Betriebsrat beabsichtigt, von seinem Initiativrecht Gebrauch zu machen. In beiden Fällen ist Schulungsbedarf zu dem jeweiligen Thema gegeben. Entscheidend ist aber auch hier, dass entweder die Pläne des Arbeitgebers bewiesen werden können oder aber, dass das entsprechende Rechte des Betriebsrats (Initiativrecht) tatsächlich auch besteht.

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4.1.2016

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