Per Urteil vom 02.12.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. IV ZR 28/15), dass Versicherte gegenüber dem Versicherer einer Kapitallebensversicherung bzw. einer Rentenversicherung ein Auskunftsanspruch zur Seite stehen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherte die Auskunft benötigt, um eine höhere, als die vom Versicherer ausgezahlte Bewertungsreserve, feststellen zu können. In diesem Sinne wurde ein Teilurteil des Oberlandesgerichtes Köln aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Umfang des Auskunftsanspruchs, der zwar keine Rechnungslegung umfasst, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Diese Entscheidung hat praktische Auswirkung auf die oftmals intransparenten Abrechnungen der Versicherungen bei einer Kapitallebensversicherung/ Rentenversicherung. In vielen Fällen können für den Versicherten höhere Ansprüche geltend gemacht werden.