Dr. Peters DS-Fonds Nr. 125: Fondsschiffe verkauft
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Beide Schiffe aus dem Dr. Peters DS-Fonds Nr. 125 sind verkauft worden. Die Anleger gehen aber offenbar leer aus. Es besteht allerdings die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Dr. Peters Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 125 wurde im August 2007 aufgelegt. Investitionsobjekte waren die beiden Container-Feeder-Schiffe DS Blue Ocean und DS Blue Wave. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 20.000 Euro an dem Fonds beteiligen.
Ende Januar wurde ein Verkaufsbeschluss umgesetzt und beide Schiffe verkauft, berichtet das „fondstelegramm“. Demnach reicht der Verkaufspreis nicht aus, um die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu bedienen. Allerdings habe diese auch auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet. Die Anleger dürften dennoch leer ausgehen. Für sie bleibt die Beteiligung an dem DS-Fonds Nr. 125 eine Verlustgeschichte. Denn die Prognosen konnten nicht erreicht werden, die Ausschüttungen blieben hinter den Erwartungen zurück.
Um nicht auf den Verlusten sitzen zu bleiben, können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.
Der DS-Fonds Nr. 125 DS Blue Ocean und DS Blue Wave bekam wie viele andere Schiffsfonds auch, die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 zu spüren. Aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten brachten etliche Fondsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die oft genug in der Insolvenz und damit auch mit großen Verlusten für die Anleger endeten.
In den Anlageberatungsgesprächen wurden Schiffsfonds allerdings häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger aber auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Besonders schwer wiegt dabei das Totalverlust-Risiko. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Darüber hinaus hätten die Banken auch ihre Rückvergütungen für die Vermittlung der Fondsanteile offenlegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diese sog. Kick-Backs ein wertvoller Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken und dürfen nicht verschwiegen werden.
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