• 19. September 2025

Von Kai Rebmann

Wenn Hausärzte ihren Patienten ab Januar zu einer wie auch immer gearteten Schutzimpfung raten, und dies womöglich noch eindringlicher tun, als es in der Vergangenheit der Fall war, ist Vorsicht geboten. Dann könnte dies unter Umständen in einem kausalen wie auch temporalen Zusammenhang mit der Neuregelung der sogenannten Vorhaltepauschale stehen, die mit dem Jahreswechsel in Kraft tritt. Dabei handelt es sich um eine Vergütung, die an Hausärzte ausgeschüttet wird und insbesondere die Grundversorgung in ländlichen Gegenden sicherstellen soll.

Die wesentlichen Grundzüge der Vorhaltepauschale, oder in der Fachsprache auch als Gebührenordnungsposition (GOP) 03040 bekannt, sollen zwar beibehalten werden. Das heißt, dass Hausärzte diese Vergütung „weiterhin einmal im Behandlungsfall (erhalten), wenn sie in dem Quartal keine fachärztlichen Leistungen bei dem Patienten durchgeführt und abgerechnet haben“, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ihrer Homepage informiert.

Aber: Eine wesentliche Neuerung, die bei der Patientenversorgung „mehr Anreize“ schaffen soll, betrifft insbesondere das Verabreichen von (sogenannten) Schutzimpfungen gegen COVID-19, Influenza, RSV und so weiter. Insbesondere solche Hausärzte, die ihre Patienten nicht oder nach Ansicht mancher nicht ausreichend impfen, müssen spürbare finanzielle Einbußen in Kauf nehmen, die im Zweifelsfall an der wirtschaftlichen Existenz kratzen können. Wörtlich teilt die KBV mit: „Hausarztpraxen, die weniger als 10 Schutzimpfungen […] im Quartal durchführen, erhalten einen Abschlag auf die Vorhaltepauschale von 40 Prozent.“

Impfdruck auf Ärzte steigt

Doch es kommt noch dicker! Während impffaule Mediziner abgestraft werden, dürfen sich linientreue Ärzte über satte Belohnungen freuen. Zuschläge zur Vorhaltepauschale, deren Basissatz bei 128 Punkten liegt, gibt es, falls bestimmte Kriterien eines zehn Punkte umfassenden Katalogs erfüllt werden. Bei Erfüllung von zwei bis sieben Kriterien wird der Basissatz um 10 Punkte aufgestockt, ab Erfüllung von mindestens acht Kriterien wird um weitere 20 Punkte, insgesamt also 30, erhöht.

Eines dieser Kriterien betrifft – wer hätte es gedacht? – die Schutzimpfungen. Hierzu schreibt die KBV: „Für die Erfüllung dieses Kriteriums muss die Praxis im 1., 2. und 3. Quartal eines Jahres so viele Impfungen durchführen und berechnen, dass die Summe sieben Prozent ihrer 1.000 Behandlungsfälle entspricht. Im 4. Quartal, in dem vor allem Grippeschutzimpfungen durchgeführt werden, muss die Summe der Impfungen zur Erfüllung des Kriteriums mindestens 25 Prozent betragen. Das wären beispielsweise im 4. Quartal 250 Impfungen.“ Diese Prozentangaben beziehen sich also nicht auf die Quote der geimpften Patienten, sondern den Anteil an allen hausärztlichen Behandlungsfällen, so dass sich Mehrfachimpfungen entsprechend vorteilhaft auswirken.

Aus Sicht von Patienten noch weitaus bedenklicher ist allerdings, was die „ÄrzteZeitung“ hinter der Bezahlschranke zu dem Thema schreibt. Dort wird festgestellt und gefragt: „Vor allem die Impfquoten (jeweils 7 Prozent in den ersten drei Quartalen, 25 Prozent im vierten Quartal) haben in verschiedenen Foren für Diskussionen gesorgt: Sind sie viel zu anspruchsvoll oder doch einigermaßen zu schaffen?“

Es sollten sämtliche Alarmglocken schrillen, wenn selbst in Fachforen offenbar die Sorge umgeht, die festgesetzten Quoten – die unmittelbare Auswirkungen auf die Vergütung der Hausärzte haben – könnten womöglich „viel zu anspruchsvoll“ sein. Welcher Patient soll vor diesem Hintergrund noch glauben, dass er von seinem Hausarzt wirklich und zu jeder Zeit nach dessen bestem Wissen und Gewissen beraten wird? Alle Mediziner deshalb unter pauschalen Generalverdacht zu stellen, wäre sicher ebenso falsch wie die diesbezüglich nicht von der Hand zu weisenden Bedenken einfach totzuschweigen.

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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.

Bild:  i-am-helen / Shutterstock.com

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