• 3. März 2025

Meine Antwort an die Landesmedienanstalt: Die Bewertung journalistischer Inhalte obliegt nicht einer Provinzbehörde

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März 3, 2025
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Für uns stellt das Vorgehen der Landesmedienanstalt einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG dar. Eine behördliche Überprüfung journalistischer Inhalte auf Grundlage unbestimmter Maßstäbe beamtiger journalistischer Sorgfaltspflichtmaßstäbe kommt einer staatlichen Zensur gleich und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

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Hier das fristgerechte Antwortschreiben meines Anwalts an die Niedersächsische Landesmedienanstalt:

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RA Dirk Schmitz, Schledderstrasse 12, 58644 Iserlohn

Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)
Der Direktor
Seelhorststraße 18
30175 Hannover

Stellungnahme zu Ihrem „Hinweisschreiben“ vom 6. Februar 2025 an Alexander Wallasch (alexander-wallasch.de)

Sehr geehrtes Sanktionsteam,

ich bin vom Adressaten Ihres Schreibens beauftragt und bevollmächtigt.

Den Inhalt unserer Aktivitäten können Sie gerne nachverfolgen:

Für viele:

https://www.alexander-wallasch.de/gesellschaft/wir-sollen-geloescht-werden-
staatsfinanzierte-ki-zensur-mit-vernichtungswillen

https://www.alexander-wallasch.de/gastbeitraege/landesmedienanstalt-wallasch-ist-ein-meinungsverbrecher

https://www.alexander-wallasch.de/gesellschaft/das-sagt-mein-anwalt-wir-treten-gegen-eine-flaechendeckende-zensurbehoerde-des-deep-state-an

https://www.alexander-wallasch.de/gastbeitraege/prof-martin-schwab-aggressiver-zensurangriff-auf-alexander-wallasch

https://www.freilich-magazin.com/politik/freier-journalist-wallasch-soll-3000-artikel-ueberpruefen-um-sie-zu-zensieren

https://kontrafunk.radio/de/sendung-nachhoeren/politik-und-zeitgeschehen/kontrafunk-aktuell/kontrafunk-aktuell-2025-02-11  

https://auf1.tv/nachrichten-auf1/wallasch-anwalt-dirk-schmitz-medienaufsicht-ist-zensurbehoerde

https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/medien/meinungsfreiheit-gefesselt-mit-tausend-stricken/

https://www.publicomag.com/2025/03/publico-dossiermeinungsfreiheit-gefesselt-mit-tausend-stricken/

Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben nehme ich nun wie folgt Stellung:

1. Wofür steht NLM?

Viele Leser meines Mandanten meinten, dass NLM steht für:

· Neue Landeszensur-Meinung – Wenn „Meinungsfreiheit“ doch nicht so frei ist.
· Nicht länger mündig – Wenn Bürgern vorgeschrieben wird, was zu glauben ist.
· Nötigung durch Landesmedienanstalt – Wenn Behörden versuchen, Medien mundtot zu machen?

Wir lassen das an dieser Stelle offen.

2. Unhöflichkeit durch fehlende persönliche Unterzeichnung

Es ist bedauerlich und unangemessen, dass Ihr Schreiben nicht namentlich unterzeichnet wurde. Ein offizielles Hinweisschreiben einer Behörde, das Eingriffe in journalistische Inhalte thematisiert, sollte mindestens von einer verantwortlichen Person namentlich gezeichnet sein. Die fehlende persönliche Unterzeichnung erweckt den Eindruck eines bürokratischen Standardverfahrens zur Einschüchterung von Medien, was der Tragweite Ihres Angriffes nicht gerecht wird.

3. Zensurhinweis

Ihr Vorgehen stellt einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG dar. Eine behördliche Überprüfung journalistischer Inhalte auf Grundlage unbestimmter Maßstäbe beamtiger journalistischen Sorgfaltspflichtmaßstäbe kommt einer staatlichen Zensur gleich und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Haben Sie zu viel Zeit zum Lesen und zu viele personelle Ressourcen? Langeweile? Oder war das „KIVI“?

Wie definiert Ihre Behörde Sorgfaltspflichten?
Welche Sanktionen sehen Sie bei einem Verstoß?
Bitte beantworten Sie diese Fragen.

4. Keine inhaltliche Stellungnahme

Ich sehe daher keine Veranlassung, mich derzeit inhaltlich zu den von Ihnen beanstandeten Artikeln zu äußern. Die Bewertung journalistischer Inhalte obliegt allein der Öffentlichkeit und gerichtlichen Auseinandersetzung, nicht jedoch – verzeihen Sie mir die provokante Feststellung – einer Provinzbehörde mit unbestimmten Zensur-Auftrag.

5. Fehlende Zuständigkeit der NLM

Die Niedersächsische Landesmedienanstalt ist für das Telemedienangebot alexander-wallasch.de nicht (mehr) zuständig.

Die ab sofort ladungsfähige Anschrift des verantwortlichen Diensteanbieters gemäß § 18 Abs. 2 MStV befindet sich nicht in Niedersachsen.

Als Zustellungsbevollmächtigter fungiert der unterzeichnende Rechtsanwalt.
Die medienrechtliche Aufsicht obliegt daher – wenn überhaupt – der zuständigen Landesmedienanstalt in Nordrhein-Westfalen, nicht der NLM Niedersachsen.

Ich fordere Sie daher auf, von weiteren Maßnahmen abzusehen. Jede darüber hinausgehende Handlung der NLM wird als rechtswidriger Eingriff in die Pressefreiheit betrachtet und juristisch angegriffen.

Mit freundlichen Grüßen
Dirk Schmitz M.A.
Rechtsanwalt

——————  

Aktuell arbeiten wir an einem umfassenden Fragenkatalog an die Landesmedienanstalt, den wir hier ebenfalls transparent machen werden. Wir fragen auch nach „KIVI“, einer Künstlichen Intelligenz (KI) – einer Spy-Sofware gegen die Meinungsfreiheit?

Ohne meine Leser, Freunde und Unterstützer könnte ich diese Auseinandersetzung nicht führen, bitte unterstützen Sie mich weiter.

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Author:
Alexander Wallasch

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