• 24. November 2024

Amtsgericht Heidenheim verweigert Strafbefehl wegen angeblicher Strack-Zimmermann-Beleidigung

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Nov 24, 2024

Einer Mandantin von HAINTZ.legal wurde von der politisch abhängigen Staatsanwaltschaft Ellwangen vorgeworfen, Frau Strack-Zimmermann mit den folgenden Worten auf 𝕏 beleidigt (§ 185 StGB) zu haben: „Was für eine kranke Kreatur“, gefolgt von einem „Kotz-Emoji“.

Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls. Das Amtsgericht Heidenheim lehnte diesen Antrag aber aus rechtlichen Gründen ab und legte die Kosten des Verfahrens und auch die notwendigen Auslagen unserer Mandantin der Staatskasse auf (AG Heidenheim Beschluss vom 24.06.2024, Az. 6 Cs 32 Js 5583/24).

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Straftatbestand des § 185 StGB nicht erfüllt ist. „Die Abwägung der Meinungsfreiheit der Angeschuldigten und des Persönlichkeitsrechts der Geschädigten führen zu dem Ergebnis, dass hier die Meinungsfreiheit vorrangig ist und überwiegt.“ Das Amtsgericht argumentierte mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.05.2020 (Az. 1 BvR 1094/19).

Das Bundesverfassungsgericht stellte nämlich folgenden Leitsatz auf:

„Denn Bürgern muss es möglich sein, straflos und ohne Furcht vor Strafe zum Ausdruck zu bringen, dass sie eine bestimmte Person für ungeeignet zur Führung der von ihm begleiteten öffentlichen und politischen Ämtern halten. Auch solche Kritik gibt zwar nicht das Recht, zu verhetzenden Formen zu greifen, Amtsträger unmäßig zu beschimpfen und in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Bürger dürfen aber insbesondere gegenüber Amtsträgern in Regierungsfunktionen auch harsche Fundamentalkritik üben und zwar unabhängig davon, ob sie dieses negative Urteil näher begründen und ob es weniger drastische Ausdrucksform für die Kritik gegeben hätte.“

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32

Das Amtsgericht führte in seinem Beschluss aus, dass die Bezeichnung der Genannten als „kranke Kreatur“ zwar drastisch ist, aber keine strafrechtlich relevante Schmähkritik zu erkennen ist. Es liegt ein Sachbezug zu einer in der Öffentlichkeit häufig diskutierten Problematik (Bundeswehr) auf der Hand. Der Kommentar unserer Mandantin bezog sich nämlich auf einen Post eines anderen Users, in welchem Frau Strack-Zimmermann meint, dass die Bundeswehr ein „Feindbild“ brauche.

Auch eine Formalbeleidigung erblickte das Amtsgericht in dieser Äußerung nicht. Die beiden Begriffe „krank“ und „Kreatur“ seien durchaus geläufige Ausdrucksmittel von Kritik, auch in ihrer Kombination. „Die Äußerung der Angeschuldigten bezieht sich auf die politische Anschauung der Geschädigten und nicht auf die Person der Geschädigten im Sinne eines gezielten persönlichen Angriffs auf deren Ehre.“ Das Amtsgericht wirft der Staatsanwaltschaft vor, dass diese völlig verkannt bzw. sich gar nicht damit befasst hat, dass das grundrechtlich geschützte Recht der Meinungsfreiheit unserer Mandantin im vorliegenden Fall gegenüber dem Persönlichkeitsrecht von Frau Strack-Zimmermann überwiegt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Heidenheim ist rechtskräftig.

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Author: Gast Autor
Journalistenwatch

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