Im konkreten Fall hatte die beklagte Sparkasse ohne aktive Zustimmung eines Kunden Anfang 2018 begonnen, Gebühren für dessen Girokonto zu erheben. Der Kontoinhaber legte dagegen im Juli 2021 Widerspruch ein – und fordert nun eine Rückzahlung der von 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte. (Az. XI ZR 139/23)
Die Sparkasse stützte die Gebührenerhebung auf eine Zustimmungsfiktionsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die besagt, dass Änderungen der Vertragsbedingungen als akzeptiert gelten, wenn Kunden nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Der BGH erklärte 2021 solche Klauseln – die sich in den AGB vieler Banken und Sparkassen fanden – für unwirksam. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher konnten daraufhin erhobene Gebühren zurückverlangen.
Das Landgericht Ingolstadt urteilte in der Vorinstanz, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren, weil er deren Erhebung erst nach drei Jahren beanstandet habe. Der Mann legte Revision ein.
Am höchsten Zivilgericht soll nun die bisher offene Frage geklärt werden, wie weit diese Erstattungsansprüche zurückreichen und wie hoch sie ausfallen. „Dabei wird vor allem die Frage eine Rolle spielen, ob die sogenannte Dreijahreslösung, die der BGH zu Energielieferungsverträgen entwickelt hat, auf Girokontoverträge übertragbar ist“, sagt Christian Urban von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Nach dieser Lösung würden nur die Preiserhöhungen der letzten drei Jahre erstattet. Ob am Dienstag ein Urteil fällt, ist unklar.
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