• 18. November 2024

Wenn Staatsanwälte hassen oder: vom Pack, das raus muss

ByMichael Klein

Nov 18, 2024

Juristerei ist im Kern keine exakte Wissenschaft.

Als es noch eine Rechtssozilogie gab, die den Namen verdient hat, zu Zeiten als Karl-Dieter Opp mit seinen Studenten in Gerichtssälen saß, um die Mechanismen und Vorurteile zu analysieren, die bei Richtern und Staatsanwälten dafür sorgen, dass Angeklagte eben NICHT gleichbehandelt werden, war das noch hinreichend bekannt, war hinreichend bekannt, dass es Juristen lieben, Paragraphen so zu dehnen, dass ihre Vorurteile und zuweilen auch ihre Strafwütigkeit darin Platz finden.

Seit Karl-Dieter Opp Bücher wie „Soziologie im Recht“ (1973) oder „Kriminalität und Gesellschaftsstruktur: eine kritische Analyse soziologischer Theorien abweichenden Verhaltens“ (1968) veröffentlicht hat, ist viel Zeit ins Land gegangen und all das, was Soziologie einst als Wissens-Grundstock hatte, vor die Hunde von Willkür, Genderismus und Ent-Professionalisierung gegangen. Und so bleibt eine der bedenklichsten Entwicklungen, die das deutsche Rechtssystem genommen hat, von denen, denen sie eigentlich die Haare zu Berge stellen müsste, unkommentiert:

Die Instrumentalisierung des Rechtssystems durch subjektive in keiner Weise mehr von Dritten nachvollziehbare Rechtsauslegungen, die durch eine immer schwammiger werdende und immer leerer werdende Formulierung von Gesetzen befördert wird.

Ein Beispiel für den neuen Möglichkeitsraum aus Willkür und Selbstbefriedigung, den Staatsanwälte (und Richter) nutzen können, um ihre Existenz vor sich selbst aufzuwerten und ihr Mütchen an Mitbürgern zu kühlen, die diesem grotesken Treiben zumeist hilflos ausgeliefert sind, ist Paragprah 130 StGB, ein Paradebeispiel für einen ideologisch instrumentalisierbaren Paragraphen.

Und dieser Paragraph, der das abstruse Konstrukt der „Volksverhetzung“, also der „Verhetzung“ einer Entität, die es als solche nicht gibt, unter Strafe stellt, ist Detlev Gürth, für die CDU einst Präsident im Landtag von Sachsen-Anhalt zum Strick gedreht worden: 90 Tagessätze á 200 Euro, so hat ein Staatsanwalt aus Halle befunden, solle Gürth wegen „Volksverhetzung“ bezahlen, 90 Tagessätze, ein Tagessatz vor der Grenze zur Vorstrafe. Und in der Tat hat er am Amtsgericht in Aschersleben, sicher eines der Amtsgerichte, an dem sich die hervorragenden Juristen drängen, einen Amtsrichter gefunden, der den Strafbefehl unterschrieben, die Strafe als angemessen gesehen hat.

So einfach geht in Deutschland Verurteilung. Ein Staatsanwalt denkt sich etwas aus, ein Amtsrichter setzt seinen Servus unter den Strafbefehl und derjenige, der des Rechtszuges unkundig ist, wird die Strafe akzeptieren und keinen Einspruch dagegen einlegen. Zumal eine Faktencheckerin der Deutschen Welle, auch ein Ort, an dem sich die geistigen Größen zu drängen scheinen, bestätigt hat, dass Gürth in der Tat eine Volksverhetzung begangen habe:

„“Sämtliche Merkmale der Volksverhetzung“

Juristisch erfüllen die Aussagen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Halle „sämtliche Merkmale der Volksverhetzung“. Die Staatsanwaltschaft Halle ist als Zentralstelle in Sachsen-Anhalt für die Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet zuständig. Das Amtsgericht Aschersleben ist der Staatsanwaltschaft mit seiner Entscheidung gefolgt und hat einen Strafbefehl in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 200 Euro erlassen.

Das Landgericht Magdeburg wollte sich zu weiteren Fragen im Fall Gürth vorerst nicht äußern, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen und das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, Gürth könne noch Widerspruch [gemeint ist Einspruch] einlegen. Der 62-Jährige hat bereits angekündigt, das zu tun.

Sie sehen, der Faktencheck besteht darin, das durchzureichen, was die „Staatsanwaltschaft Halle“ als Wahrheit verkündet hat. Auf diese Weise soll Arschkriecherei als aufrechter Gang verkauft werden.

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Indes, die Realität sieht anders aus, ist wieder einmal konfrontiert mit einem Staatsanwalt, der sein Geld nicht wert ist und einem Amtsrichter, der sich seine Arbeit so einfach wie nur möglich machen will.

Stellen wir zunächst das her, was bei der Strafzumessung so wichtig ist: Die Umstände der vermeintlichen Tat. Detlev Gürth hat das, was angeblich eine Volksverhetzung sein soll, in einer Situation verfasst, die der MDR wie folgt beschreibt:

„Am 14. Juni dieses Jahres tötete ein Afghane bei einem Messerangriff einen anderen Mann aus Afghanistan. Im Anschluss verletzte der 27-Jährige in einer nahe gelegenen Kleingartensiedlung drei weitere Menschen. Der mutmaßliche Täter wurde von Polizisten erschossen. Die Tat sorgte bundesweit für Aufsehen – und ließ eine erschütterte Kleinstadt zurück.“

Einer, der durch die Tat des Afghanen im verschlafenen Wolmirstedt aus dem Schlummer gerissen wurde, ist Detlev Gürth, der sie zum Anlass genommen hat, um Folgendes zu tweeten (muss man korrekt von xsen sprechen?):

Darin erkennen nun ein Staatsanwalt und ein Amtsrichter eine Volksverhetzung, die sie nicht ungeahndet lassen wollen, für die sie die Höchstrafe verhängen, die möglich ist, ohne eine Vorstrafe zur Konsequenz zu haben.

Und wie uns die Faktencheckerin, lassen wir sie zum vollen Ruhme ihrer Arbeitsverweigerung als vermeintlicher Journalist kommen, wie Ines Eisele mitgeteilt hat, sind „sämtliche Merkmale der Volksverhetzung“ durch diesen Tweet erfüllt.

Schaun wir mal.
Der Absurdograph Nummer 130 im Strafgesetzbuch liest sich wie folgt:

“ (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Was §130 StGB auszeichnet, ist im Wesentlichen in seinem ersten Absatz bestimmt, die restlichen Absätze wiederholen nur in anderen Zusammenhängen, was in Absatz 1 festgelegt ist. Demnach liegt eine Volksverhetzung dann vor, wenn gegen eine Gruppe, die über genau eines der oben genannten Merkmale bestimmbar sein muss, oder gegen einen Einzelnen, WEGEN dessen Zugehörigkeit zu einer solchen eindeutig bestimmbaren Gruppe zu Hass, Gewalt oder Willkürmaßnahmen aufgerufen oder Gruppe oder Einzelner verächtlich gemacht, seiner Menschenwürde beraubt wird.

Gürth ist darüber empört, dass ein Afghane einen anderen „unschuldigen Menschen“ ermordet, darüber, dass dieser Afghane die Gastfreundschaft Deutscher missbraucht und stellt fest: dass, „dieses Pack“ aus Deutschland raus müsse.

Im Gegensatz zu den Strafwütigen aus Halle sehen wir keines der Merkmale der Volksverhetzung erfüllt. Gürth hat nicht die Gruppe der Afghanen, sondern einen Mörder, der Afghane ist, zum Gegenstand seines Posts gemacht. Will man nicht annehmen, dass die Feststellung, dass ein Mörder nicht unbedingt das ist, was man im öffentlichen Leben Deutschlands haben will, gegen die Menschenwürde mordender Afghanen verstößt und den Mörder als solchen verächtlich macht, dann fällt Satz 2 aus.

Bleibt Satz 1, der die Aufforderung zu Hass, Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen Personen wegen deren Zugehörigkeit zu einer der Gruppen, die Linke so gerne hätscheln, um sich über sie zu stellen, unter Strafe stellt. Dass niemand „Pack“, das „unschuldige Menschen“ ermordet, im eigenen Land, Bundesland, der eigenen Gemeinde, Straße, Haus haben will, sollte selbst einem Staatsanwalt in Halle nachvollziehbar sein und dass die Bezeichnung „Pack“ sich in der von Gürth gewählten Abfolge von Sätzen auf „unschuldige Menschen ermordende  durchgefütterte – vermutlich Asylbewerber – bezieht, das dürfte selbst dem Referendar in der Allgemeinabteilung der Staatsanwaltschaft einleuchten.

Ergo gibt es die klare Aussage von Gürth, dass Personen, die die Kriterien erfüllen, von der Gastfreundschaft der Bürger eines Landes zu zehren, sich von diesen „durchfüttern“ zu lassen UND die „unschuldige Menschen“ ermorden, Pack darstellen, das „raus aus Deutschland“ müsse.

Staatsanwaltschaft und Richter aus Halle und Aschersleben müssen also der Ansicht sein, dass „Pack, das sich durchfüttern lässt und unschuldige Menschen ermordet“ eine geschützte Gruppe, die mit der Menschenwürde des schmarotzenden Mörders ausgestattet ist, darstellen und die Aussage, diese Leute müssen „raus aus Deutschland“ eine Aufforderung zu einer Gewalt- oder Willkürmaßnahme darstellt – eine – mit Verlaub – Sicht der Dinge, die man als normaler Mensch nicht haben kann, zu der es eines Ausmaßes an ideologischer Verblödung bedarf, das monumental ist. Es sei denn, die Strafwütigkeit, die Freude, sich als Staatsanwalt zum Herren über Geldstrafen und Deutungen aufschwingen zu können, ist mit einem derselben aus Halle durchgegangen.

Was auch immer zutrifft, Leute wie dieser Staatsanwalt zerstören das Rechtssystem und müssen dahin verschoben werden, wo sie am wenigsten Schaden anrichten können … [mit einer dauerhaften Elternzeit verbinden sich ganz neue Möglichkeiten…].


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