Lüneburg 09.10.2023: Es kommt in der Praxis hunderttausendfach zu
Fällen, in denen Banken und Kreditinstitute Konten ihrer Kunden
sperren, so dass keine Verfügung mehr möglich ist. Das gilt selbst
dann, wenn das Guthaben höher als die vermeintliche Forderung
ist. Aufgrund der Vielzahl der Fälle und der festgestellten Situation,
dass Kreditinstitute und Banken die Voraussetzungen einer rechtmäßigen
Pfändung nicht prüfen, hat sich der Beitragsblocker, vertreten von der
Rechtsanwältin Karolin Ahrens, nun mit einer Prüfungsaufforderung an
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewandt.
Grundlage einer Pfändung ist oftmals eine vorliegende Pfändungs- und
Überweisungsverfügung einer Behörde oder anderer, staatlicher
Institutionen. Diese sind in den meisten Fällen maschinell erstellt und
verfügen über keine Unterschrift. Hierzu hat der Bundesfinanzhof
strenge Anforderungen gestellt, die in der Regel nicht vorliegen
dürften, so dass die gelebte Praxis rechtswidrig wäre.
Zwar dürfen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mithilfe der EDV
erlassen werden, so dass eine Unterschrift nicht erforderlich ist.
Allerdings muss die Behörde die Entscheidung über den Erlass der
Pfändungs- und Einziehungsverfügung treffen und darf dabei lediglich
durch die EDV unterstützt werden. Der formularmäßige Erlass einer
Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist nicht zulässig, da es sich um
eine Ermessensentscheidung handelt, die begründet werden muss. (BFH,
Urteil v. 17.12.2019 – VII R 62/18; NWB)
Besonders eklatant sind die Verstöße gegen diese Regelung des
Bundesfinanzhofs nach Ansicht des
Beitragsblockers durch den
Beitragsservice, der für die Landesrundfunkanstalten, das ZDF sowie das
Deutschlandradio die Zwangsbeiträge als eine Art Inkasso-Instanz, wie
der BGH es formuliert hatte, eintreibt.
Sowohl die Bescheide, als auch die Pfändungs – und
Einziehungsverfügungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
werden maschinell und ohne Unterschrift erstellt und versendet. Diese
werden teilweise an Verstorbene und unbewohnte Häuser versendet, so
dass davon ausgegangen werden muss, dass keine Einzelfallprüfung
stattfindet.
Auch liegen in zahlreichen Fällen die zwingenden
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Es bedarf eines
Verwaltungsaktes, etwa in Form des Festsetzungsbescheids, als auch einer
ordnungsgemäßen Zustellung.
Ob eine Rundfunkanstalt überhaupt dazu berechtigt ist, Bescheide zu
erstellen, ist darüber hinaus nach Angaben des
Beitragsblockers grundsätzlich
in Frage zu stellen, da die Anstalten aufgrund ihrer massiven
Werbeerlöse als gewerbliche Unternehmen und nicht als Behörden oder
behördenähnliche Institutionen zu bewerten sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu der Thematik bereits in 2019
insbesondere festgestellt:
Eine elektronische Übermittlung ist bei Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen nach dem Gesetz ausgeschlossen. Denn bei
Pfändungsmaßnahmen kommt es auf die Rangfolge an, die bei einer
elektronischen Übermittlung schwerer feststellbar wäre als bei einer
schriftlichen Bekanntgabe.
Zwar müssen Verwaltungsakte wie Pfändungs- und Einziehungsverfügungen
grundsätzlich eine Unterschrift enthalten; dies gilt aber nicht für
Verwaltungsakte, die formularmäßig oder mithilfe elektronischer
Rechnungen erlassen werden:
Ein formularmäßiger Erlass wäre bei einer Pfändungs- und
Einziehungsverfügung jedoch unzulässig. Denn eine Pfändungs- und
Einziehungsverfügung ist eine Ermessensentscheidung, die begründet
werden muss. Die Behörde muss also darlegen, von welchen
Gesichtspunkten sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Ein
formularmäßiger Erlass ist hingegen gegeben, wenn ein Formular
verwendet wird, das ausgefüllt werden, aber nicht wesentlich geändert
werden kann, sondern allenfalls mit kurzen Erläuterungen in wenigen
Zeilen versehen werden kann.
Der Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung mithilfe einer
automatischen Einrichtung, d. h. mittels EDV, ist zwar möglich und
würde ebenfalls keine Unterschrift erfordern. Jedoch muss
sichergestellt sein, dass die Entscheidung über den Erlass einer
Pfändungs- und Einziehungsverfügung von der Behörde getroffen wird
und dass die EDV nur ein Hilfsmittel ist. Die Behörde muss also über
die Art und Weise der Entscheidung sowie über das Ergebnis der
Datenverarbeitung durch die Programmierung entscheiden.
Kontakt:
Markus Bönig, Email: [email protected]