Berlin (ots)
Einheitliche europäische Vorschriften mit dem Ziel eines fairen Zugangs zu Daten und deren Nutzung sind am 12. September mit der Datenverordnung (EU) 2023/2854 in Kraft getreten. Die dazu veröffentlichten, rechtlich unverbindlichen Leitlinien der EU-Kommission erläutern, wie diese Regeln im Automobilsektor anzuwenden sind. Die verbindliche Auslegung des Rechts obliegt allein dem Europäischen Gerichtshof. Neben führenden Verbänden der Fahrzeughersteller, Zulieferer, Versicherer und des Kfz-Aftermarkets hatte sich auch der ZDK über seine europäischen Verbände und der Verbändeallianz AFCAR an der Konsultation beteiligt.
„In den nun veröffentlichen Leitlinien sind leider nicht alle Bedenken und Wünsche von ZDK und AFCAR berücksichtigt worden“, bedauert Detlef Peter Grün, Bundessinnungsmeister des Kfz-Handwerks. „Zum einen können die Hersteller umfangreiche Daten durch Hinweis auf Ausnahmen etwa für geistiges Eigentum zurückhalten. Und zum anderen sind viele Aspekte der sicheren Leistungserbringung im verbundenen Fahrzeug der Zukunft nicht berücksichtigt worden. Daher brauchen wir dringend eine sektorspezifische Regulierung oder eine Neufassung der entsprechenden Absätze in der Typgenehmigung und Gruppenfreistellungsverordnung. Wir werden uns daher weiter sehr entschlossen für eine faire und sichere Leistungserbringung im digitalisierten Fahrzeug für den europäischen Automotive-Sektor einsetzen.“
Zentraler Punkt der Verordnung und der Leitlinien ist das Recht der Nutzer auf Zugang zu den Daten ihres Fahrzeugs. Der Zugang kann direkt oder indirekt über den Dateninhaber, sprich Fahrzeughersteller erfolgen. Auf Wunsch des Nutzers sind die Daten auch freien Werkstätten oder Versicherern bereitzustellen, und das in gleicher Qualität wie beim Hersteller sowie einfach und ohne unnötige Hindernisse. So dürfen Nutzer nicht gezwungen werden, dafür teure Spezialgeräte anzuschaffen.
Geregelt ist, welche Daten erfasst und zugänglich gemacht werden müssen. Betroffen sind Fahrzeuge, die während ihrer Nutzung Daten erzeugen und übermitteln, sowie verbundene Dienste, also digitale Leistungen, die mit Fahrzeugen verknüpft sind und deren Betrieb beeinflussen. Dazu zählen z.B. Remote-Funktionen, wie Türverriegelung oder Motorstart, cloudgestützte Fahrereinstellungen oder dynamische Streckenoptimierung. Klassische Reparatur- und Wartungsarbeiten, die offline und manuell erfolgen, gehören nicht dazu.
Für die Bereitstellung von Daten im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen können die Dateninhaber eine angemessene Vergütung verlangen. Details zur Berechnung wird die EU-Kommission in gesonderten Leitlinien festlegen.
„Es steht zu befürchten, dass sich durch den Data Act am Status Quo im Automotive-Sektor nichts Wesentliches verbessert“, so Detlef Peter Grün. „Aftermarket-Anbieter werden weiter mit einem stark eingeschränkten Zugriff auf je nach Hersteller unterschiedlichste Angebote über die bestehenden Lösungen zu uneinheitlichen Tarifen leben müssen, bis sich durch eine sektorspezifische Regulierung oder eine Neufassung der entsprechenden Absätze in der Typgenehmigung und Gruppenfreistellungsverordnung Besserung einstellt.“
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