Die parteilose Abgeordnete Joana Cotar hat vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Sondersitzungen des 20. Bundestages, die derzeit durch den Reichstag geprügelt werden, um in aus arabischen Basaren bekannter Weise und unter Raub am Steuerzahler Friedrich Merz den Posten als Bundeskanzler mit Hunderten von Milliarden Euro Schulden zu erkaufen, geklagt.
Die Sondersitzungen eines aufgelösten und abgewählten Bundestages, die bis zum 24. März 2025 erfolgt sein müssen, verletzten ihre Rechte als Abgeordneter, denn die kurzfritige Einberufung des [aufgelösten alten Bundestags] sei mit den Ressourcen, die einem unabhängigen Abgeordneten zur Verfügung stehen, nicht zu bewältigen. Es bestehe keine Möglichkeit, sich auf Grundlage der erst zum 10. März 2025 vorgelegten Drucksachen eine informierte Meinung als Basis einer ebensolchen Entscheidung zu bilden.
Die Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts haben diesen Eilantrag, mit dem die Aussetzung der laufenden Sondersitzungen begehrt wurde, abgelehnt. Die Gründe dafür, kann man auf fünf Worte bringen: die normative Kraft des Faktischen.
Die beste Methode des Verfassungsbruchs benötigt Unverfrorenheit, Zeitdruck und Richter, die bereit sind, extra-Verfassungs-Gründe bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Das Eilverfahren, in dem entschieden wurde, basiert auf einer kursorischen Prüfung der Rechtslage. Wenn, so schreiben die Richter des Verfassungsgerichts im Hinblick auf ihre eigenen Fähigkeiten und selbstkritisch, diese kursorische Prüfung fälschlicherweise zu dem Schluss käme, die Sondersitzungen stellten den von Cotar bemängelten Bruch ihrer Rechte als Abgeordnetem und somit mit der Verfassung dar, würden deshalb die Sondersitzungen als nicht verfassungskonform werten und in den Orkus der Geschichte überantworten, und es stellte sich in der nachfolgenden Hauptverhandlung heraus, dass diese Entscheidung voreilig getroffen, das Ganze, all die Sondersitzungen und das die Sitten und Gebräuche eines arabischen Bazars in den Schatten stellende Bieten und Kaufenlassen, doch mit der Verfassung vereinbar, gewesen sei, was niemand, auch kein Verfassungsrichter, oder schon gar kein Verfassungsrichter, denn was wissen Verfassungsrichter schon von der Verfassung, vorab wissen konnte, dann wären die Abgeordneten des 20. Bundestags um ihre Rechte gebracht, im Rahmen der eilends einberufenen Sondersitzungen Steuergeld in Größenordnungen zu verbrennen, die alles bisher dagewesene in den Schatten stellen, denn: Es herrscht Zeitnot.
Bis spätestens 24. März muss der neue Bundestag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten, ein Zeitplan, der mit dem Zeitplan des Verfassungsgerichts nicht vereinbar ist, weshalb die Verfassungsrichter der Ansicht sind, die Gefahr, dass sie sich irren, ihre Einschätzung der Verfassungslage, jenese komplexen Etwas, von dem sie so gar keine schnell zu artikulierende Ahnung haben, sei so groß, dass sie, angesichts der Zeitnot, in die sie von den Hazardeuren, die noch schnell mit der willfährigen Abgeordnetenmasse in weiten Teilen abgewählter Leute durchsetzen wollen, was sie nach dem 24. März und mit den neuen, den Abgeordneten des 21. Bundestag nicht mehr durchsetzen können, gebracht wurden, sich lieber zu Gunsten ihrer Parteifreunde aus den Mainstream-Parteien irren, denn zugunsten der Verfassung.
Der Zweck von Eilentscheidungen scheint durch diese Eilentscheidung letztlich so entstellt zu sein, dass Eilentscheidungen, die stets unter dem Damoklesschwert von Verfassungsrichtern stehen, die ihre eigene Verfassung so schlecht kennen, dass sie eine in Eile getroffene Entscheidung bei näherer, gemütlicher Betrachtung revidieren zu müssen, befürchten, aus dem Repertoire der Karslruher Rechtskünstler gestrichen werden sollte.
„Erginge eine einstweilige Anordnung und bliebe den Anträgen in der Hauptsache der Erfolg versagt, käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans. Hiervon ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich abzusehen. In der vorliegenden Konstellation steht dem 20. Deutschen Bundestag außerdem nur ein enger Zeitrahmen für eine dem Recht der Abgeordneten auf informierte Beratung durch längere Beratungsfristen besser Rechnung tragende Verfahrensgestaltung zur Verfügung. Dieser Zeitrahmen wird durch die Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages begrenzt, die spätestens am 30. Tag nach der Wahl erfolgt (Art. 39 Abs. 2 GG). Eine einstweilige Anordnung, die eine Beschlussfassung zum vorgesehenen Zeitpunkt untersagt, hätte damit nicht eine Entschleunigung, sondern voraussichtlich die endgültige Verhinderung der Beschlussfassung zur Folge. Die Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages, die eine Beschlussfassung anstreben, würden ihr aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Recht auf Beschlussfassung endgültig und unwiederbringlich verlieren.“
Erginge eine einstweilige Anordnung nicht und hätten die Anträge in der Hauptsache Erfolg, käme es zu einer irreversiblen, substantiellen Verletzung des geltend gemachten Rechts der Antragstellerin auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung. Der Antragstellerin wäre unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschlussfassung ihre Mitwirkungsrechte im verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass auch unter Berücksichtigung der in der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehenen Möglichkeiten, auf die Verfahrensgestaltung Einfluss zu nehmen, das Recht weiterer Abgeordneter auf informierte Beratung verletzt sein könnte.
Ein wirklich erstaunlicher Beschluss.
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Geben Sie keinen Elfmeter, auf die Gefahr hin, dass sich nachträglich herausstellt: es war ein Foul und sie haben die Mannschaft, der der Elfmeter versagt wurde, um die Gelegenheit gebracht, das Spiel per Elfmeter zu gewinnen?
Eine Frage der Abwägung: Wenn wollen Sie gegebenenfalls benachteiligen?
Für die Verfassungsrichter keine Frage:
„Im Ergebnis überwiegen bei der Folgenabwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht. Sowohl bei Erlass als auch bei Nicht-Erlass einer einstweiligen Anordnung würden Abgeordnetenrechte verletzt. In beiden Fällen ist einzustellen, dass diese Rechtsverletzungen irreversibel wären. Ein Eingriff in die Verfahrensautonomie des Bundestages wöge hier im Übrigen besonders schwer, weil die reale Gefahr bestünde, dass die Beschlussfassung über die eingebrachte Gesetzesvorlage wegen des Grundsatzes der Diskontinuität endgültig unmöglich wird.“
Endlich ist auch die Frage, ob ein Verfassungsbruch vorliegt, zu einer Frage der Mehrheit geworden. Wenn die Gefahr besteht, dass eine „Fehlentscheidung“ der seltsam von ihrer offenkundig selbst-askribierten Inkompetenz in Eilsachen überzeugten Verfassungsrichter, ergeht, dann ist die einzige Frage, die die Richter interessiert: Wie viele sind jeweils betroffen?
Wir sind mehr – rufen die Verfassungsbrecher und die Verfassungsrichter stimmen freudig zu.
Ein Tiefpunkt im Verfassungsrecht.
Dass mit diesem Urteil auch die Anträge hinfällig sind, die die Sondersitzungen als Verfassungsbruch gewertet und beendet sehen wollen, dürfte klar sein.
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Author: Michael Klein
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