Wiesbaden (ots)
Insgesamt wurde die Bundeswahlleiterin von den Gemeindebehörden bislang über 213.255 Eintragungen von Auslandsdeutschen in ein Wählerverzeichnis unterrichtet (Stand: 21.02.2025). Diese Zahl ist noch nicht endgültig und kann sich bis zum Wahltag noch geringfügig erhöhen. Die Bundeswahlleiterin erreichen Fragen und Beschwerden von im Ausland lebenden Deutschen, bei denen die rechtzeitige Zustellung der Wahlbriefe bei dieser unter verkürzten Fristen stattfindenden Bundestagswahl kritisch oder unmöglich ist.
Kurzer Briefwahlzeitraum durch vorgezogene Neuwahl innerhalb der verfassungsrechtlichen Frist
Die gesamte Wahlorganisation folgt engen, per Rechtsverordnung vom Bundesministerium des Innern und für Heimat festgelegten Fristen, die gegenüber einer Wahl zum regulären Ende einer Legislaturperiode verkürzt sind. Dies ist auf die Regelung im Grundgesetz zurückzuführen, welches eine vorgezogene Neuwahl binnen 60 Tagen vorsieht, um so schnell einen neuen Bundestag konstituieren zu können. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2005 die verkürzten Fristen der damaligen vorgezogenen Bundestagswahl für verfassungsgemäß erklärt. Die Fristen der vorgezogenen Neuwahl 2025 entsprechen weitgehend denen von 2005.
Maßnahmen der Wahlorgane hinsichtlich der Wahlteilnahme Auslandsdeutscher
Aufgabe der Wahlorgane ist es, eine ordnungsgemäße Wahl vorzubereiten. Dabei sind alle Beteiligten an das geltende Recht gebunden. Innerhalb dieses Rahmens haben die Beteiligten alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, um auch die Briefwahlteilnahme von im Ausland lebenden Deutschen zu erleichtern. Zum Beispiel wurden die Gemeindebehörden gebeten, für einen vorrangigen Versand der Unterlagen an Deutsche im Ausland zu sorgen, und das Auswärtige Amt hat u. a. die Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs für viele Auslandsvertretungen ermöglicht. Auf den Postversand im Ausland können weder die Wahlorgane noch deutsche Behörden Einfluss nehmen.
Verbleibende Möglichkeiten der Wahlteilnahme
Im Fall nicht erhaltener Briefwahlunterlagen sollte mit der zuständigen Gemeindebehörde in Deutschland Kontakt aufgenommen werden. Aufgrund der geringen verbleibenden Zeit dürfte in diesem Fall jedoch nur noch die Möglichkeit bleiben, die Briefwahlunterlagen persönlich bei der zuständigen deutschen Gemeindebehörde entgegenzunehmen.
Man kann spätestens bis zum Tag vor der Wahl, 22. Februar 2025, um 12 Uhr zum entsprechenden Wahlamt gehen. Wenn man dort glaubhaft versichert, dass man die Briefwahlunterlagen nicht erhalten hat, wird ein neuer Wahlschein erteilt. Der vorherige Wahlschein wird in diesem Fall für ungültig erklärt. Mit dem neuen Wahlschein kann die Briefwahl an Ort und Stelle in der deutschen Gemeindebehörde vorgenommen oder am Wahltag ein Wahlraum innerhalb des jeweiligen Wahlkreises aufgesucht werden. Natürlich kommen diese Optionen aber vermutlich nur für einen Teil der im Ausland lebenden Deutschen in Betracht.
Weitere Informationen der Bundeswahlleiterin finden sich im Internet unter www.bundeswahlleiterin.de.
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