Richter unterschreiben Hausdurchsuchungsbeschlüsse.
Staatsanwälte erheben Anklagen.
Richter verurteilen Angeklagte.
Alles wegen angeblicher Hasspostings oder Hassbotschaften, die jemand im Internet verbreitet haben soll, Hassbotschaften, die aufgrund ihres „Hass-Inhalts“ als Beleidigung oder Bedrohung oder – wenn eigentlich keine Straftat gefunden werden kann, aber verurteilt werden soll: als Volksverhetzung verurteilt werden.
Angesichts der Flut von Fällen, die allein in den letzten Wochen bekannt geworden sind, sollte man eigentlich denken, dass das, was als Hassposting gelten soll, klar bestimmt und einheitlich geregelt ist.
Das wäre in einem Rechtsstaat der Fall.
Indes, ein totalitäres Regime hat keinerlei Interesse an Rechtsklarheit.
Ein totalitäres Regime hat ein Interessen an Willkür.
Um mit Willkür Bürger darüber im Unklaren lassen, was sie tun und sagen können und was nicht.
Denn wenn Bürger in Unklarheit gehalten werden, dann werden viele davon abgeschreckt, das zu tun und zu sagen, was sie eigentlich tun oder sagen wollen, aus Vorsicht, um nicht morgens um sechs Uhr Besuch von einer bewaffneten Horde Regimehäscher zu erhalten.
Die LINKE Bundestagsfraktion hat – eine der letzten Handlungen der Fraktion, die es ab März 2025 nicht mehr geben wird – eine Anfrage an die Bundesregierung gestellt, in der es eigentlich um „antimuslimische Hassbotschaften“ geht. Irgendwann im Verlauf des Schreibens der Anfrage ist den Leuten der LINKE dann offenkundig aufgefallen, dass sie gar nicht so wirklich wissen, was eine Hassbotschaft, ein Hassposting eigentlich sein soll und, wenn sie denn etwas unterschiedliches sein sollen, wie sie sich voneinander unterscheiden.
Wir befinden uns mittlerweile bei Frage 9 im Antrag der LINKE und aus den beschriebenen Grünen lautet Frage 10 wie folgt:
10. Was versteht das BKA nach Kenntnis der Bundesregierung unter einer Hassbotschaft bzw. einem „Hassposting“, und wie unterscheidet sich die zugrunde gelegte Definition ggf. von der der Landeskriminalämter?
Die Antwort auf diese Frage macht deutlich, dass die Bundesregierung auch nicht weiß, was ein Hassposting oder eine Hassbotschaft sein soll und wie sie beide, wenn man denn wüsste, was ihre Bedeutung sein soll, voneinander unterscheiden könnten:
„Der Begriff „Hassbotschaft“ ist im KPMD-PMK [Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität] nicht einheitlich definiert.“
Hassbotschaft.
Obschon alle Polizeibehörden mit dem Begriff hantieren, gibt es keine einheitliche Definition, nichts, was sicherstellen würde, dass das LKA in Hamburg dieselben Inhalte unter Beobachtung oder Verfolgung stellt wie das LKA in Sachsen. Kann also sein, dass der unbescholtene Sachse, der nach Hamburg zieht, dort Besuch von seinen Freunden und Helfern erhält, weil er gesagt hat, was er schon in Sachsen gesagt hat, aber in Sachsen war es nach Ansicht der dortigen Polizei nicht bedenklich oder gar strafbar, in Hamburg ist es das.
Verhältnisse, die aus Bananenrepubliken und TPLAC-Diktaturen bekannt sind [TPLAC = Tin Pot Little African Country].
Aber es kommt noch besser.
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Bislang hätte man denken können, es gibt zwar unterschiedliche Verständnisse bei unterschiedlichen Polizeibehörden davon, was eine Hassbotschaft, sein soll, aber bei Hassposting, dem zentralen Begriff der Gesinnungsverfolgung ist das klar.
Indes, das ist falsch:
„Unter einem Hassposting wird ein Beitrag verstanden, der im oder über das Internet mehreren Nutzern gleichzeitig zugänglich gemacht wird. Politisch motivierten Hasspostings werden solche Straftaten zugerechnet, die in Würdigung der Umstände der Tat oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass diese gegen eine Person, Personengruppe oder Institution wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements gerichtet sind bzw. aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physischen und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbildes begangen werden.
Diese Definition ist bundesweit einheitlich.“
Das ist natürlich keine Definition.
Es ist formulierte Willkür, wie man leicht sehen kann, wenn man sie in ihre Bestandteile zerlegt:
Ein Hassposting ist
- eine Aussage, die im Internet getätigt wird,
- die dort von mehreren gelesen werden kann,
- die gegen eine Person oder Personengruppe oder eine INSTITUTION gerichtet ist,
- und die von Vorurteilen oder Einstellungen im Bezug auf Hautfarbe … sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild getragen ist.
So liest sich reine Willkür.
Reine Willkür, die ganz nebenbei das Rechtsobjekt der Vorurteile gegen Institutionen erfindet.
Demgemäß gibt es nach Ansicht des BKA also eine Institution, sagen wir z.B. die Bundesregierung, die man auf Basis von Vorurteilen über sexuelle Orientierung, ja – was eigentlich, nun vielleicht: beleidigen kann.
Soweit sind die WIrren in Deutschland bereits: Sie sind nun der Ansicht, Institutionen hätten eine Existenz, die man zum Gegenstand von Straftaten machen kann. Die Zeiten der politisch neutralen Sachbeschädigung sind, soweit sie Institutionen politische oder politisierte betrifft, vorbei.
Indes, das eigentlich Interessante hier ist, was nur nebenbei erwähnt wird.
Voraussetzung für ein „Hassposting“ ist das Vorliegen einer Straftat.
Damit sind wir zurück bei den Kautschukparagraphen von Beleidigung, Majestätsbeleidigung (§188 StGB) und Volksverhetzung, in die man so ziemlich alles hineinlesen kann, wenn man subjektive Elemente von „ich fühle mich…“ und „mir kommt es vor als sei“- Straftaten einführt, also genau das einführt, was in Jahrhunderten des Kampfes gegen absolutistische Herrscher aus dem Rechtskanon zivilisierter Länder entfernt wurde: Subjektive Beurteilung vermeintlicher Taten als Verfolgungs- und Bestrafungsgrundlage.
Das BKA hat diese Tradition beendet und ist hinter Ludwig den XIV zurückgegangen, um dem politischen Willen von Leuten, deren Ego so brüchig ist, dass sie lieber ein Rechtssystem zerstören, als ihre offenkundig nicht für öffentliche Positionen geeignete Person aus dem Verkehr zu ziehen, genüge zu tun.
Ergo wird alles zum Hassposting, von dem Sachbearbeiter Wurst der Ansicht ist, es verweise auf Vorurteile oder Einstellungen, die ihm vorkommen als seien sie gegen ein der geschützten Menschengruppen gerichtet. Mehr Willkür ist nicht möglich. Und mehr Ahnungslosigkeit auch nicht, denn es gibt einen erheblichen Unterschied zwischen Einstellung und Vorurteil: Erstere kann man verändern, letzteres nicht, denn das ist der Kern eines Vorurteils, es wird gegen die Realität aufrecht erhalten. Einstellung und Vorurteil zu vermengen, das zeugt entweder von Ahnungslosigkeit oder von dem Bemühen, das Feld der Willkür, in dem man Bürger nach Belieben massregeln kann, so weit wie nur möglich und so wischiwaschi wie nur möglich zu halten.
Insofern eine Definition die BESTIMMUNG eines Gegenstands umfasst, ist die angebliche Definition von „Hassposting“ keine Definition, denn sie macht Hassposting nicht konkreter, sie macht Hassposting noch unbestimmter als der Begriff an sich schon ist. Es wird Sie freuen, dass dieser willkürliche Junk deutschlandweit einheitlich mit dem jeweiligen Vorurteil oder der jeweiligen Einstellung oder dem Missmut des Sachbearbeiters, der schlecht geschlafen hat, gefüllt wird. Einheitliche Willkür, wenn Sie so wollen. Es wird Sie darüber hinaus sicher freuen, dass die Frage, was das alles mit „Hass“, der weder ein Vorurteil noch eine Einstellung, sondern eine Emotion ist, zu tun hat, weiterhin unbeantwortet ist.
So ist das, in einem totalitären Regime.
Es herrscht Willkür und Unsicherheit.
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Author: Michael Klein
Michael Klein