• 19. April 2024

Resturlaub aus dem Vorjahr – vom Fachanwalt aufgeklärt

ByPressemitteilungen

Jun 16, 2016

Der Arbeitnehmer steht jedes Jahr vor der gleichen Situation: Das Gespräch mit der Personalabteilung zwecks Klärung des Resturlaubs.
Was mit Ihrem Resturlaub geschieht, wenn dieser nicht rechtzeitig genommen wird oder welche Fristen und Details zu b

Resturlaub aus dem Vorjahr - vom Fachanwalt aufgeklärt

Anwaltskanzlei Akmaz & Kollegen

Kurzfassung
Der Urlaub muss grundsätzlich bis zum Ablauf eines Jahres verbraucht bzw. genommen werden. Dennoch kommt es oft vor, dass dies aus verschiedenen rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Für diese Fälle sieht der Gesetzgeber bindende Regeln vor.
Urlaub der nicht genommen werden konnte, verfällt nicht mit Ablauf des Jahres, sondern kann in Resturlaub umgewandelt werden. Damit der Urlaub, der einem Arbeitnehmer zusteht, auch genutzt wird und nicht ungenutzt abläuft, informieren wir Sie in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Akmaz & Kollegen.

Aufgaben einer Kanzlei
Wie die meisten wissen, sind Anwaltskanzleien absolute Experten auf dem Gebiet des Rechtswesens. Es gibt so viele Gesetze und Regelungen, die es unmöglich machen, alle zu kennen. Genau aus diesem Grund spezialisieren sich die meisten Kanzleien auf bestimmte Schwerpunkte.
Kanzleien, in unserem Fall eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht, sind Büros, in denen ein Rechtsanwalt oder mehrere Rechtsanwälte arbeiten. Sie übernehmen für Sie die Aufgaben zur Analyse der Rechtslage. Anwälte sind wahre Spezialisten auf ihrem Gebiet und helfen Ihnen mit ihrem fundierten Fachwissen weiter.
Ein spezifisches Beispiel anhand einer Kanzlei für Arbeitsrecht: Nehmen wir an, Sie hätten eine Kündigung/Abmahnung erhalten, die aus Ihrer Sicht vollkommen ungerechtfertigt ist und auch nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Da Sie kein Experte auf diesem Gebiet sind, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Nachdem Sie dem Rechtsanwalt Ihren Sachverhalt dargelegt haben, nimmt sich dieser Ihres Falles an und beginnt, die Gesetzmäßigkeit der Kündigung/Abmahnung zu prüfen. Nachdem die genaue Prüfung abgeschlossen ist, lässt er Ihnen das Ergebnis zukommen. Dies ist ein Vorgang, der sich über einen längeren Zeitraum hinziehen kann, da ggf. jedes einzelne Wort mit seiner dazu gehörigen Definition überprüft werden muss. Wenn sich Ihr Verdacht bestätigt hat, rät er Ihnen zu weiteren Schritten und unterstützt Sie bei Ihrem Vorgehen, sei es ein direktes Gespräch mit dem Vorgesetzten oder Schriftverkehr bis erforderlichenfalls hin zu einer Gerichtsverhandlung.

Die Spezialisierung einer Kanzlei
Fachanwaltskanzleien, die sich auf ein bestimmtes Themenfeld spezialisiert haben, kennen sich durchaus auch in anderen Rechtsgebieten aus und erkennen so auch Zusammenhänge mit anderen Bereichen. Trotzdem ist es gut, einen Experten an seiner Seite zu wissen, wenn es darauf ankommt. Das Arbeitsrecht umfasst sämtliche Gesetze und Verordnungen, die sich auf das Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverhältnis beziehen. Durch Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen, aufgrund von neuen Rechtsprechungen oder geänderten Situationen, kann es zum Wandel im Arbeitsrecht kommen. Dafür ist es nötig, professionelles Personal zu haben, das sich stets auf dem Sachgebiet weiterbildet und entwickelt.

Die Anwaltskanzlei Akmaz & Kollegen
Die Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Akmaz & Kollegen mit Sitz in Hannover und Osnabrück ist Experte auf dem Gebiet für Arbeitsrecht. Mit zahlreichen, zufriedenen Mandanten können die Rechtsanwälte um Herrn Akmaz auf viele erfolgreiche Jahre zurückblicken. Doch das ist kein Grund, sich auf den bisherigen Leistungen auszuruhen. Der Antrieb bleibt, unseren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite zu stehen!

Interview mit Herr Akmaz
Wir von der ONMA Online Marketing GmbH haben ein Interview mit Herr Akmaz zu dem Thema Resturlaub geführt, um Ihnen wissenswerte Informationen zu diesem Themenabschnitt zu liefern.
ONMA: Wie viele Urlaubstage stehen einem Arbeitgeber gesetzlich zu?
Akmaz: Ich möchte Ihre Fragen betreffend Urlaub und Resturlaub gerne beantworten. Wie viele Urlaubstage einem Arbeitnehmer grundsätzlich zustehen, ist im Bundesurlaubsgesetz mit einem Mindesturlaubsanspruch festgelegt. Dieser Anspruch wird im Gesetz mit 24 Urlaubstagen beziffert. Allerdings, was die meisten Arbeitgeber nicht wissen, diese 24 Tage beziehen sich auf eine 6-Tage-Woche. Die meisten Arbeitnehmer arbeiten in der Woche jedoch nur 5 Tage. Daher muss man die 6-Tage-Woche auf eine 5-Tage-Woche umrechnen, sodass grundsätzlich einem Arbeitnehmer mindestens 20-Tage Urlaub zustehen. Andere Regelungen z.B. in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sehen andere, oftmals großzügigere Urlaubsansprüche vor. Wenn es aber solche spezielleren Regelungen nicht gibt, bleibt es bei dem gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens 24 bzw. 20 Urlaubstagen. Wenn der Arbeitnehmer z.B. nur 4 Tage in der Woche arbeitet, reduziert sich sein Anspruch auf 16 Urlaubstage usw.
ONMA: Wie kommt das, dass der Urlaubsanspruch in Tarifverträgen meist höher angesetzt ist?
Akmaz: Der tarifvertragliche Urlaub sieht meistens ein paar Tage mehr vor, weil die Tarifverträge von Interessenvertretungen der Arbeitnehmerschaft – also den Gewerkschaften – mit ausgehandelt werden. Diese holen zugunsten der Arbeitnehmer – salopp formuliert – schlichtweg mehr Urlaubstage heraus.
ONMA: Was passiert, wenn ich während des Urlaubs erkranke?
Akmaz: Viele belassen es im Grunde genommen dann einfach bei dem Status Quo. Der Arbeitnehmer hat beispielsweise 10 Urlaubstage gewährt bekommen und dann erkrankt er. Dann denkt der Arbeitnehmer sich: „Ach schade, jetzt habe ich Urlaub genommen und bin krank geworden.“ Der Zweck des Urlaubes hat sich in dem Fall aber gar nicht erfüllt. Der Urlaubszweck besteht in der Erholung. Erholung und Krankheit vertragen sich jedoch nicht, deswegen wird zu Recht gesagt, dass der Urlaub um die Dauer der Krankheit gekürzt wird. Wie bereits erwähnt, wenn jemand 10 Tage Urlaub genommen hat und davon drei Tage krank war, dann hat er nicht 10 Urlaubstage in Anspruch genommen, sondern nur 7. Wichtig ist allerdings, dass das durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber attestiert wird, da es ansonsten keine Anrechnung der Krankheitstage gibt.
ONMA: Was genau versteht man unter dem Begriff Resturlaub?
Akmaz: Unter Resturlaub versteht man nicht genommene Urlaubstage aus dem Vorjahr. Wenn der Urlaub in dem laufenden Jahr, also sprich bis zum 31.12.2016 nicht vollständig genommen wurde. Sagen wir mal, dass von 20 Urlaubstagen der Arbeitnehmer nur 15 genommen hat, verbleiben ihm noch 5 weitere Resturlaubstage, die der Arbeitnehmer dann natürlich auch zu Recht nächstes Jahr – also in 2017 – haben möchte.
ONMA: Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Person ihren Urlaub genommen haben und in wie weit kann nicht genommener Resturlaub auf das nächste Jahr übertragen werden?
Akmaz: Der Urlaubsanspruch, die 24 bzw. 20 Urlaubstage über die wir gerade gesprochen haben, muss grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Jahres genommen werden, demnach bis zum 31.12. Wenn dieser Urlaub nicht ganz genommen werden konnte, dann besteht die Möglichkeit, den Resturlaub übertragen zu lassen. Die Übertragung erfolgt, sofern betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers bestehen. Betriebliche Gründe sind z.B., wenn es ein erhöhtes Arbeitsaufkommen gab und es infolge dessen eine Urlaubssperre gab, sodass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht in dem regulären Jahr nehmen konnte. Für die Übertragung muss nicht extra ein schriftlicher Antrag gestellt werden, es reicht einfach der Umstand, dass der Arbeitgeber zu viel Arbeit hatte und sie gehört haben, dass es eine Urlaubssperre gibt. Gründe in der Person, die eine Übertragung rechtfertigen, sind z.B., wenn der Arbeitnehmer den regulären Urlaub nicht nehmen konnte, weil er arbeitsunfähig war.
ONMA: Gibt es eine bestimmte Frist innerhalb derer der Resturlaub genommen werden muss?
Akmaz: Selbstverständlich ist es nicht endlos möglich, dass der alte Urlaub immer weiter übertragen wird, in das Folgejahr und darüber hinaus vielleicht noch in die weiteren Folgejahre. Aus diesem Grund sagt der Gesetzgeber im § 7 des Bundesurlaubsgesetzes, dass der in das Folgejahr übertragene Resturlaub mit Ablauf des 31.03. erlischt. Bis dahin muss er dann auf jeden Fall genommen worden sein.
ONMA: Gibt es eine Möglichkeit den Resturlaub auch über den 31.03. hinaus zu nehmen?
Akmaz: Wenn der Arbeitnehmer z.B. dauerhaft erkrankt ist, dann besteht die Möglichkeit über den 31.03. hinaus noch 15 weitere Monate den Urlaub zu nehmen.
ONMA: Hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Inanspruchnahme des Urlaubes und Resturlaubes mit einer anderen Frist zu versehen?
Akmaz: Das Bundesurlaubsgesetz ist in weiten Teilen zwingend und der Arbeitgeber kann nicht sagen, dass der Übertragungszeitraum z. B. mit dem 31.01. endet. Nach „unten hin“ – also zu Lasten des Arbeitnehmers – geht nicht, aber zugunsten des Arbeitnehmers können mehrere Monate nach oben hin aufgestockt werden. Hiervon wird jedoch selten Gebrauch gemacht.
ONMA: Habe ich Anspruch auf Resturlaub bei Kündigung?
Akmaz: Sagen wir mal, Sie haben noch einen Resturlaub von 10 Tagen aus dem Vorjahr. Nehmen wir weiter an, Sie werden im Februar zum Ablauf des 31.03. gekündigt. Sie müssten dem Arbeitgeber grundsätzlich mitteilen, dass sie ihren Resturlaub nehmen möchten. Wenn Sie allerdings gekündigt werden und – was häufig vorkommt – gleichzeitig von der Arbeit freigestellt werden, dann werden Sie diesen Resturlaub nicht nehmen können, weil Sie ja wegen der Freistellung nicht mehr arbeiten müssen/können. Meistens kündigt der Arbeitgeber in diesen Fällen aber dergestalt, dass er sagt, dass der verbliebene Resturlaub angerechnet wird; dadurch wird der Resturlaub verbraucht. Wenn der Arbeitgeber hingegen kündigt, ohne den Arbeitnehmer freizustellen, weil zurzeit z.B. ein erhöhtes Arbeitsaufkommen besteht, dann erlischt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31.03., aber – und das ist für den Arbeitnehmer besonders wichtig – der Resturlaub wandelt sich in einen Geldanspruch um.
ONMA: Vielen Dank, dass Sie sich Zeit genommen haben.
Akmaz: Ich habe zu danken.

Kontakt
Anwaltskanzlei Akmaz & Kollegen
Hannover
Hinüberstr. 4
30175 Hannover
fon +49 (0)511 856495
Web: arbeitsrecht-akmaz.de
E-Mail: [email protected]

Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist im Bereich des Wirtschafts- und Arbeitsrechts tätig. Wir bieten Ihnen durch die Spezialisierung auf die Kompetenzfelder, in denen wir über außerordentliche Fachkenntnisse verfügen, die bestmögliche Beratungsqualität. Ihre Bedürfnisse sind dabei unser Leitfaden. Unsere Kompetenz der Lösungsansatz. Die Analyse des Machbaren unser oberstes Gebot. Die Wirtschaftlichkeit die Basis.

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Kubilay Akmaz
Hinüberstr. 4
30175 Hannover
0511 856495
[email protected]
arbeitsrecht-akmaz.de

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