• 13. Dezember 2024

Neue erfolgversprechende Strategie der Klagen von mRNA-Impfgeschädigten

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Nov 26, 2024

Wie schaffen Sie es noch, verständlich zu bleiben, die Komplexität Ihrer Arbeit wird täglich umfangreicher?

Das ist nicht einfach, weil der Stoff, den wir bieten, so unglaublich umfassend ist, dass man einfach davon erschlagen wird. Jeder einzelne Punkt hat Sprengstoff für sich genommen und ist eine eigene Darstellung mit einem eigenen Artikel wert, so dass es zu einer Überforderung und Überfrachtung führt. Das ist völlig klar.

Ich erläutere Ihnen mal, was unsere Gedanken dabei sind, wenn wir unsere anwaltliche Strategie in den Schadenersatzklagen jetzt umstellen auf die unzutreffenden Fach- und Gebrauchsinformationen: Wir haben zunächst einmal begonnen, uns intensiv mit dem Produktionsprozess der Entwicklung der modRNA-Impfstoffe aber auch der Vektorimpfstoffe zu befassen. Wir hatten zu Beginn die Klagen im Kern darauf gestützt, dass erhebliche Mängel in der Entwicklung und Herstellung vorliegen.

Wenn wir jetzt beispielsweise den Impfstoff von BioNTech nehmen, da wurde die modRNA zunächst im Process-1 über eine PCR-Vervielfältigung hergestellt. In einem Process-2 hat aber eine Herstellungsänderung für die Bevölkerung stattgefunden, die vorher nicht Gegenstand der klinischen Phase war.

Dieses Vorgehen beinhaltete einen Mangel in der Herstellung insoweit, als wir eben keine Konformitätsbescheinigung von BioNTech vorliegen haben, dass das Produkt, was sie damit produziert haben, konform ist mit dem, was in der bedingten Zulassung steht.

Das Argument war hier, dass die Massenproduktion nicht anders möglich ist …

Das mag alles sein, aber trotzdem gibt es entsprechende gesetzliche Vorgaben dafür, dass ich, wenn ich etwas ändere, mir dafür auch die entsprechenden Genehmigungen der Behörde einholen muss. Es steht auch ausdrücklich in „Gründe 4“ der bedingten Zulassung niedergeschrieben, dass jede Abänderung in der Produktion entsprechend zu genehmigen ist. Und das ist meines Erachtens hier nicht erfolgt.

Wir haben auch weitere Mängel der Herstellung und Entwicklung gerügt, wie das Belassen der Furin-Spaltstelle – sprich, dass sich überhaupt ein Bestandteil des Spike-Proteins ablösen kann, um an die ACE2- Schnittstelle menschlicher Zellen anzudocken. Das hielten wir für einen Entwicklungsfehler. Und so haben wir ganz bestimmt 20 bis 30 Punkte aufgeführt, die aus unserer Sicht dort nicht passten.

Wir haben festgestellt, dass man sich nicht damit befassen will, welche Mängel dieses Produkt als solches tatsächlich hat. Und auch Entwicklungs- und Produktionsmängel wollte man nicht betrachten. Deshalb hat man uns in diesem Bereich insofern mundtot gemacht, als dass man das sogenannte Nutzen-Risiko-Verhältnis davorgeschoben hat. Die Behörde hat immer recht. Die hätten ja alles prüfen müssen. Und weil sie alles geprüft haben, deshalb ist auch alles in Ordnung. Und wir als Gericht werden da mal überhaupt nichts prüfen.

Das ist der klare Fingerzeig in einer Vielzahl von Urteilen zu den Mängeln der Herstellung und Entwicklung, dass die Gerichte das nicht mit einem spitzen Finger anfassen werden. Das ist auch in der Öffentlichkeit bekannt geworden. Und vor diesem Hintergrund muss man als Anwaltskanzlei ein klares Fazit setzen:

Wenn man mit der Anspruchsgrundlage nach Paragraph 84 Absatz 1 AMG (Arzneimittelgesetz), nämlich mit den Mängeln der Herstellung und Entwicklung nicht weiterkommt, dann gibt es eine weitere Anspruchsgrundlage in der Norm. Und die beinhaltet, dass die Fach- und Gebrauchsinformationen nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen oder diese Fach- und Gebrauchsinformationen Irreführungen in Bezug auf den therapeutischen Nutzen, die Qualität des Produkts oder entsprechend über die Risiken beinhalten. Und genau das machen wir jetzt zum Gegenstand der Betrachtung. Und das ist, was wir über X veröffentlichen haben.

Sie machen das ja nicht, weil Sie grundsätzlich Kritiker der Impfmittelhersteller sind, sondern Sie machen es für Ihre Klienten, für betroffene Menschen, die Impfschäden haben?

Genau. Es geht hier darum, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu erzielen. Und da sind eben Tatbestandsvoraussetzungen niedergelegt im Arzneimittelhaftungsrecht. Und da gibt es zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen. Die eine betrifft die Darlegung der Mängel, der Herstellung und Entwicklung. Dort spielt auch das sogenannte Nutzen-Risiko-Verhältnis eine Rolle. Und dann gibt es die Anspruchsgrundlage zu den unzutreffenden Fach- und Gebrauchsinformationen. Und dort spielt das Nutzen-Risiko-Verhältnis überhaupt keine Rolle und ist kein Tatbestandsmerkmal.

Da eine Vielzahl von Urteilen sich jetzt immer auf die Kurzfassung kapriziert hat, die Behörde habe immer recht, leiten die Gerichte davon ab, dass aufgrund der behördlichen Entscheidung ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bestünde.

Deshalb prüfen die Gerichte auch nicht das, was die Geschädigten über die Anwälte vortragen lassen, und erklären einfach, dass all diesen Vorträgen Schweigen zu gebieten ist. Das ist mehr oder weniger die Kurzfassung aus 300 Seiten, die wir zu dieser Thematik geschrieben haben. Es liest offensichtlich keiner und es will keiner an diese Materie heran. Das muss man als Anwalt realistisch zur Kenntnis nehmen. Also stellt man Klagen insoweit um, als man diesen Vortrag in den Fokus nimmt.

Man sieht es auch in den USA, da tun sie es genauso: Die strafrechtliche Verfolgung vor allem in Texas und Kansas bezieht sich auch nur auf die unzutreffenden und irreführenden Angaben des Herstellers Pfizer in den Fach- und Gebrauchsinformationen. Wir machen im Grunde genommen zivilrechtlich dann hier in Deutschland genau das Gleiche, indem wir sagen, die Fach- Gebrauchsinformationen entsprechen eben nicht den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. Insbesondere fehlen erhebliche Gesichtspunkte in diesen Fach- und Gebrauchsinformationen, die jeder hätte wissen müssen.

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Jetzt haben Sie in einem aktuellen Tweet geschrieben, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürften an die Darlegungslast des Patienten um ein weiteres weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittel zu vermeiden, keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Ist das etwas Neues? Haben Sie da was entdeckt? Haben Sie da etwas neu herausgefunden?

Nein, das war schon immer die Marschroute des Bundesgerichtshofs, weil sie ja erkannt haben, dass die Menschen zum Teil schwerstgeschädigt sind, teilweise bettlägerig sind, sich gar nicht mehr äußern können, deshalb eben häufig nur aus dem rudimentär vorliegenden Befundberichten überhaupt ein Sachvortrag abgeleitet werden kann. Vielleicht hat man auch noch mal über die kassenärztlichen Daten eine Historie des Verlaufs von Erkrankung vorher und nachher. Und daraus ergibt sich dann eben nur ein rudimentärer Sachvortrag. Bei Verstorbenen ist es dann noch schlechter.

Das liegt in der Natur der Sache, dass da eben nicht viel vorgetragen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat das gesehen und hat deshalb gemeint, man soll nur vorher erklären, dass man diese gesundheitlichen Schäden nicht hatte. Dann kam die Impfung und dann hat der Geschädigte nur zu erklären – ich sage das jetzt einmal umgangssprachlich – was er für ein „Aua“ hat.

Er muss noch nicht mal erklären, welche Diagnose dahintersteht. Er muss auch nicht erklären, welche Befundungen dahinterstehen, weil der BGH sagt, das alles gehört schon zur Aufklärung in die Beweisaufnahme. Denn man kann nur das, was man selber zur Kenntnis genommen hat, zum Gegenstand der Betrachtung machen und nicht das, was Dritte letztendlich in ihren möglicherweise vorliegenden Patientenakten niedergeschrieben haben, weil das der Geschädigte in dem Moment, wo er es vorträgt, ja noch gar nicht weiß, was der Arzt in seiner Patientenakte hat.

Aber ist das nicht ein Vorteil für die Impfgeschädigten? Denn das klingt doch zunächst für Laien so, als wenn das Gericht sagt, die Nachweispflicht liegt jetzt gar nicht beim Geschädigten, sondern der Impfstoffhersteller muss nachweisen, dass das nicht gewesen ist. Habe ich es so richtig verstanden?

Das ist eine ganz andere Frage. Die spielt jetzt wieder in die Fach- und Gebrauchsinformationen rein, denn die Fach- und Gebrauchsinformationen haben als Fehler eine strafrechtliche Sanktionsnorm: In Paragraph 8, Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes steht, dass es verboten ist, den Stoff, beispielsweise Comirnaty, zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, wenn keine korrekten Informationen in den Fach- und Gebrauchsinformationen enthalten sind, insbesondere irreführende Angaben zum therapeutischen Nutzen gemacht werden, zur Qualität des Produkts und über die Risiken nicht vernünftig aufgeklärt wird.

Wenn es aber verboten war, dann das Produkt in den Markt zu bringen und zusätzlich durch die Abweichung von der bedingten Genehmigung zusätzlich Risiken gesetzt worden sind, wie beispielsweise Process2, wie beispielsweise die Verwendung von Plasmiden und SV40 usw., dann muss für diese zusätzlich gesetzten Risiken der Hersteller zunächst einmal ausschließen, dass diese zusätzlichen Risiken nicht den gesundheitlichen Schaden verursacht haben.

Woher nehmen die Gerichte eigentlich ihre Kompetenzen? Oder erledigen das Sachverständige oder gibt es hier Fachgerichte?

Also typischerweise sind die Kammern für Heilbehandlung dafür zuständig. Die sind auch im Lesen von wissenschaftlichen Aufsätzen gut bewandert, da sie im Rahmen der Arzthaftung auch laufend mit gesundheitlichen Fragestellungen und vor allem auch in diesem Thema tief bewandert sind.

Sehr viele Richter in den Heilbehandlungskammern sind auch bereits tief in der Literatur drin. Deshalb ist es mein Bestreben, dass diese Kammern für Heilbehandlungen auch die berufenen Kammern sind, die die Sachen tatsächlich zu bearbeiten haben. Sie bringen ein größeres Verständnis für die Materie und die gesundheitlichen Schäden mit, während eine normale Zivilkammer davon schon alleine kraft der Bearbeitung anderer Sachen keine Ahnung von der Materie haben kann.

Sie sind tief in der in der Materie und ich weiß, dass man es manchmal gar nicht viel einfacher erklären kann. Vielleicht ist das auch eine Krankheit unserer Zeit, dass man alles sofort immer verstehen muss. Ich frage also einmal bitte: Warum werden klagende Impfgeschädigte künftig erfolgreich sein? Gibt es eine ganz einfache Antwort darauf?

Ja, klagende Impfgeschädigte werden künftig erfolgreich sein, weil die Fach- und Gebrauchsinformationen dazu führen, dass es verboten war, diesen Stoff zu produzieren und in den Markt zu bringen.

Vor dem Hintergrund gelten auch andere Beweislastregeln: Der Hersteller muss die neu gesetzten Risiken durch das Inverkehrbringen des Produkts und die Abweichung von der bedingten Zulassung darlegen und er muss beweisen, dass die zusätzlich gesetzten Risiken nicht den Schaden verursacht haben, was im Ergebnis dazu führt, dass diese Verfahren aus unserer Sicht gegebenenfalls auch ohne Beweisaufnahme durchentschieden werden können.

Sie erwähnten mehrfach diesen Fachbegriff „Fach- und Gebrauchsinformation“, meint das den Beipackzettel?

Nein, das ist nicht der Beipackzettel, sondern das ist integraler Bestandteil der bedingten Zulassung. Der Impfhersteller bekommt nur eine bedingte Zulassung, wenn der Hersteller Fach- und Gebrauchsinformationen zur bedingten Zulassung als Erklärung des Produkts dazu packe. Das ist der Anhang 1 zur bedingten Zulassung. Und das hat nichts mit den Aufklärungsbögen oder dem Beipackzettel zu tun.

Danke für das Gespräch!

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Author:
Alexander Wallasch

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